Rn. 158
Stand: EL 61 – ET: 05/2004
Das StraBEG ist am 30.12.2003 in Kraft getreten. Es hat folgenden Inhalt:
Wer ESt, KSt, USt, VSt (!), GewSt, ErbSt oder Abzugssteuern nach dem ESt, verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a AO oder § 26c UStG bestraft, soweit er nach dem 31.12.2003 und vor dem 31.03.2005 eine strafbefreiende Erklärung abgibt und innerhalb von 10 Tagen danach (spätestens aber bis zum 31.12.2004) 25 %, vom 01.01. – 31.03.2005 35 % der Summe der erklärten Beträge entrichtet hat.
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Wurde ESt oder KSt verkürzt, gelten als Einnahmen 60 vH der stpfl Einnahmen oder BV-Mehrungen der VZ 1993 bis 2002 (alles davor gilt als abgegolten) zuzüglich aller Ausgaben, die aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht berücksichtigt wurden (BV-Minderungen, BA, Veräußerungskosten, WK, SA und ag Belastungen). |
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Wurde GewSt verkürzt, gelten 10 vH der stpfl Einnahmen oder BV-Mehrungen als Einnahmen, Analoges gilt für Ausgaben (unter Ausklammerung der bereits bei der ESt oder KSt berücksichtigten Ausgaben). |
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Wurde USt verkürzt, gelten 30 vH der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe der VZ 1993 bis 2002 zuzüglich 200 vH der aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht berücksichtigter Vorsteuerbeträge als Einnahmen. |
Wurden somit BE nicht erklärt, so sind 100 vH der Einnahmen (ohne USt) als Bemessungsgrundlage, von der nur 25 vH zu entrichten sind, ein wahrlich großzügiges Angebot der FinBeh, insb im Vergleich zur Selbstanzeige, die zwar auch später noch möglich wäre, jedoch im Regelfall wesentlich teurer ausfällt, insb einschließlich der anfallenden Hinterziehungszinsen.
Im Internet ist unter "Bundesfinanzministerium.de" bereits das amtliche Muster der "Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz" herunterladbar einschließlich der Anlage hierzu. Die Erklärung kann ab dem 01.01.2004 abgegeben werden.
Berechtigt zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung ist der Täter (nicht der Anstifter oder Gehilfe), ein Steuerschuldner, der nicht Täter ist, nur dann, auch wenn die Taten von einem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigten begangen worden sind; Letztere können eine strafbefreiende Erklärung auch hinsichtlich von Taten früherer gesetzlicher Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter abgeben. Bei Gesamtrechtsnachfolge kann die Erklärung durch den Rechtsnachfolger abgegeben werden.
Der Erklärende hat den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen, auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und eigenhändig zu unterschreiben. In der strafbefreienden Erklärung sind die erklärten Einnahmen nach Kj und zugrunde liegenden Lebenssachverhalten zu spezifizieren (wohl insb im Hinblick auf nachfolgende Betriebsprüfungen, s auch zu § 8 EStG). Ist der Erklärende nicht zugleich Schuldner, ist in der Erklärung auch der Steuerschuldner zu bezeichnen. Die Erklärung ist bei der zuständigen FinBeh abzugeben.
Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten, die sich auf nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2003 entstandene Ansprüche auf die in § 1 genannten Steuerarten beziehen, soweit die entsprechenden Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigt sind. Hat der Steuerschuldner die erklärten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, von denen er einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erstreckt sich die Strafbefreiung auch darauf. Ist eine vGA betroffen, erstreckt sich die Straffreiheit auch auf die Verkürzung von ESt durch Abgabe einer unzutreffenden Steuererklärung durch den Gläubiger der Gewinnausschüttung. Straffrei werden alle Tatbeteiligten; dies gilt auch, wenn die Erklärung durch eine Person abgegeben wird, die selbst nicht tatbeteiligt war.
Umfasst die strafbefreiende Erklärung nicht alle erklärungspflichtigen Einnahmen, bleibt die Strafbarkeit von Taten, die auf nichtberücksichtigten Einnahmen beruhen, so bestehen, wie sie vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung gegeben war.
Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370, 370a AO nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung aufgrund dieses G entfällt.
Die §§ 1 – 5 EStG gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 – 380 AO und 26b UStG entsprechend.
Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung:
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ein Amtsträger der FinBeh zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder |
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die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste |
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einem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit ... |