Rn. 159
Stand: EL 65 – ET: 02/2005
Betrifft im Wesentlichen
- | die europarechtskonforme Neuregelung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung durch Gleichbehandlung von Inl und Ausl bei der Fremdfinanzierung von KapGes (§ 8a KStG), |
- | Missbrauchsverhinderungsregelungen bei der "Tonnagesteuer" und im AStG, |
- | eine Neugestaltung des geltenden Verlustverrechnungssystems (Wegfall von § 2 Abs 3 EStG; beschränkter einjähriger Verlustrücktrag iHv EUR 511 500/EUR 102 300; uneingeschränkter Verlustvortrag nur bis 1 Mio EUR, der übersteigende Verlustbetrag ausgleichsfähig bis zu 60 % (= "gemilderte Mindestbesteuerung"), für den Verlustrücktrag in den VZ 2003 gilt der neue Verlustabzug), |
- | eine Vereinheitlichung des BA-Abzugsverbotes bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen, unabhängig ob diese inl o ausl Beteiligungen betreffen, und eine Ergänzung hinsichtlich der Einschränkung des Verlustabzuges bei bestehenden stillen Gesellschaften an KapGes (durch Zwischenschaltung einer PersGes kann Abzugsverbot nicht umgangen werden: § 15 Abs 4 S 6 bis 8 EStG). |
Hinsichtlich der ESt ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:
- | Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 16 % und des Spitzensteuersatzes auf 45 %. |
- | Existenzminimum/Familienbesteuerung: der Grundfreibetrag steigt auf EUR 7 664, der Grenzbetrag für eigene Einkünfte/Bezüge volljähriger Kinder bzw die Einkommensgrenzen beim Unterhaltsfreibetrag auf je EUR 7 680. |
- | Der bisherige Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs 7 EStG wird abgeschafft. An dessen Stelle tritt ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem § 24b EStG iHv EUR 1 308 bei Hausgemeinschaft mit einem Kind unter 18 Jahren. |
- | Die Abfindungsfreibeträge werden abgeschmolzen auf EUR 11 000/EUR 9 000/EUR 7 200. |
- | Vermögensbeteiligung: Absenkung des Freibetrages von EUR 154 auf EUR 135. |
- | Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis gem § 3 Nr 10 EStG: nur noch bis zu EUR 10 800 steuerfrei; dto Beihilfen nach § 3 Nr 15 EStG anlässlich Eheschließung/Geburt EUR 314 statt EUR 358. |
- | Sachprämien/Miles & More: Herabsetzung des Steuerfreibetrags von EUR 1 224 auf EUR 1 080 und Anhebung des Pauschalierungssatzes auf 2,25 vH. |
- | Geschenke sind nur noch bis EUR 35 statt EUR 40 absetzbar. |
- | Bewirtungskosten sind nur noch zu 70 % abzugsfähig (mit Auswirkung auf die Vorsteuer). |
- | Sachbezüge an ArbN: herabgesetzt von EUR 50 auf EUR 44. |
- | ArbN-Pauschbetrag: von EUR 1 044 auf EUR 920 gesenkt. |
- | Betriebsveräußerung: zu 56 % anstatt 50 % stpfl; Freibetrag und Abschmelzungsgrenze werden auf TEUR 45 bzw TEUR 136 verringert. |
- | Sparerfreibetrag: neu nur noch EUR 1 370für Ledige und EUR 2 740für Verheiratete. |
- | Verbilligte Vermietung an nahe Angehörige gem § 21 Abs 2 EStG: Heraufsetzung der Grenze von 50 % auf 56 % der ortsüblichen Miete. |
- | Fahrten Wohnung – Arbeitsstelle: Herabsetzung der Entfernungspauschale auf einheitlich EUR 0,30; Herabsetzung der Obergrenze bei Nichtbenutzung eines eigenen KFZ von EUR 5 112 auf EUR 4 500. |
- | Monatsgenaue Abschreibung ohne Halbjahresregelung; Senkung der degressiven Abschreibungssätze für den Mietwohnungsbau. |
- | Lebensversicherung: der SA-Abzug wird um 12 % gemindert. |
- | Gemilderte Mindestbesteuerung: s oben. |
- | Ergänzung der Regelung zur stillen Beteiligung: s oben. |
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