Rn. 179
Stand: EL 79 – ET: 05/2008
Historie:
Die Bundesregierung hat am 08.08.2007 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) beschlossen mit zahlreichen Einzelmaßnahmen, die – so war in der Gesetzesbegründung zu lesen – dem Bürokratieabbau, der Steuervereinfachung (stereotype Behauptung ohne Substanz) und der Rechtsbereinigung dienen sollen. Zum Bürokratieabbau sollen insb die Abschaffung der LSt-Karte und die Einführung von elektronischen LSt-Abzugsmerkmalen (§ 39f EStG), die Umstellung der KapSt-Anmeldung auf ein elektronisches Verfahren (§ 45a Abs 1 EStG) sowie die Datenübermittlung durch die Träger von Sozialleistungen in Bezug auf die Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b EStG), dienen. Von wesentlicher Bedeutung ist die Einschränkung bei den Versorgungsrenten bei vorweggenommener Erbfolge (§ 10 Abs 1 Nr 1a EStG). Ergänzend wurden Änderungen der (damals noch nicht in Kraft getretenen) Unternehmenssteuerreform 2008 (s Rn 177) umgesetzt, neben der nachfolgend dargestellten Änderung zur GewSt die Klarstellung, dass die §§ 6 Abs 2 u 2a EStG auch für §-4-Abs 3-Rechner anzuwenden sind, die optionale Anwendung des normalen (progressiven) ESt-Tarifs bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils an einer KapGes (zB Management-Buy-out) mit Zulassung des WK-Abzugs u Ausnahmen von der generellen Schädlichkeit des "Hausbankprinzips" für die Anwendung der pauschalen Abgeltungssteuer aus Einlagezinsen eines Gesellschafters bei seiner Hausbank, wenn die Bank in gleicher Höhe einen Kredit an die Gesellschaft vergibt: sog "Back-to-back-Finanzierungen".
Der Finanzausschuss hat am 07.11.2007 den Entwurf in geänderter Fassung angenommen, wobei ein zentraler Punkt, die Einführung eines optionalen Anteilsverfahrens bei der Ermittlung der LSt für berufstätige Ehepaare als Alternative zur Steuerklasse V gestrichen (es soll ein Durchschnittssteuersatzverfahren geprüft werden, das alternativ zum 01.01.2009 in Kraft treten könnte) u andererseits der LStJA durch den ArbG beibehalten wurde; zudem wurden erste Korrekturen des UnternehmsteuerreformG betr die Schädlichkeit von Back-to-back-Finanzierungen bei der Abgeltungssteuer (Hausbankprinzip) u die Einführung einer Option zum WK-Abzug bei unternehmerischen Beteiligungen (§ 32d Abs 2 EStG) vorgenommen.
Am 08.11.2007 hat der Deutsche Bundestag zugestimmt, am 30.11.2007 der Bundesrat.
Nachrichtlich: Außerhalb des EStG ist die Neufassung des § 42 AO zum Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung hervorzuheben, die zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt: widerlegbar nur bei Nachweis außersteuerlicher Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Der Finanzausschuss verringerte bei der GewSt als Korrektur zur (damals noch nicht in Kraft getretenen) Unternehmenssteuerreform den Finanzierungsanteil aus Miet- u Pachtzinsen für unbewegliche Anlagegüter von 75 % auf 65 %.
Die sich im Bereich des EStG ergebenden Änderungen – erstmals anzuwenden für den VZ 2008 (§ 52 Abs 1 EStG) – sind nachfolgend hinsichtlich des ersten angegebenen Paragraphen chronologisch nach Paragraphen-Nr wie folgt aufgelistet:
StPfl ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inl haben die Möglichkeit, auf Antrag als unbeschr estpfl behandelt zu werden, wenn 90 % der Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen und die von ihnen im Kj erzielten Einkünfte, die nicht der deutschen ESt unterliegen, einen Grenzbetrag von 6 136 EUR nicht übersteigen Dieser Grenzbetrag orientierte sich an der Höhe des Grundfreibetrags. Da der Grundfreibetrag angehoben wurde, soll der Grenzbetrag ebenfalls auf 7 664 EUR angepasst werden, und zwar ab 2008 (§ 52 Abs 1 EStG). Um künftige Gesetzesänderungen wegen der Änderung des Grundfreibetrags bei der erweiterten unbeschr StPfl zu vermeiden, wurde dies durch einen generellen Verweis auf die Vorschrift, die den Grundfreibetrag regelt, erreicht.
Neueingefügt. Der EuGH v 25.01.2007, DB 2007, 951 hat festgestellt, dass es mit dem EG-Vertrag nicht vereinbar ist, wenn Einkünfte, die nicht der deutschen ESt unterliegen, in die Berechnung der Einkommensgrenzen einbezogen werden, obwohl sie im anderen Mitgliedstaat nicht der ESt unterliegen. Dieses Urt, das Ehegatten betrifft, wird als allg Grundsatz eingefügt. Bei der Überprüfung der Einkommensgrenzen bleiben solche ausl Einkünfte außer Betracht, die im Ausl nicht besteuert werden. Dies soll jedoch nur gelten, wenn vergleichbare inl Einkünfte steuerfrei sind, weil die Berücksichtigung von nach deutschem Recht stpfl Einkünften bei der Berechnung der Einkunftsgrenzen weiterhin gerechtfertigt sein soll.
Da das vorgenannte EuGH-Urt unmittelbar anzuwenden ist, gilt die Gesetzesänderung für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen, soweit der StPfl dies beantragt (§ 52 Abs 1a EStG).
Für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, die auf Grund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts unbeschr estpfl sind, wird ...