Rn. 193
Stand: EL 89 – ET: 11/2010
Die Neuregelungen sind spätestens im ersten Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2009 beginnt, anzuwenden. Für das Geschäftsjahr, das nach dem 31.12.2008 beginnt, besteht ein Anwendungs-Wahlrecht (Art 66 Abs 1 EGHGB nF).
Art 3, Änderungen des EStG:
Änderung des HGB: Bei nur vorübergehender Wertminderung sind außerplanmäßige Abschreibungen des AV bei allen Kaufleuten, nicht nur bei KapGes, nur noch bei Finanzanlagen zulässig: § 253 Abs 3 S 3–4 HGB. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung von Anlagegütern besteht wie bisher Abschreibungspflicht.
Das EStG lässt selbst bei nur vorübergehender Wertminderung von Finanzanlagen keine Teilwertabschreibung zu. Eine Unterscheidung zwischen dem Finanz- und sonstigem AV findet somit steuerlich nicht statt: Differenz HB – StB.
Abschreibungen des AV o UV im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung sind auch nach HGB nicht mehr zulässig. Gleiches gilt für Abschreibungen des UV auf den nahen Zukunftswert zur Vorwegnahme künftiger Wertschwankungen, so dass eine Angleichung an das Steuerrecht vollzogen wurde.
Umgekehrt sind nach HGB keine steuerlichen Abschreibungen mehr zulässig (zuvor § 254 HGB): Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs 1 EStG nF). Folglich können steuerliche Wahlrechte, wie zB Sofortabschreibungen, Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen oder steuerfreie Rücklagen in Anspruch genommen werden, ohne dass ein entsprechender Ansatz in der HB erfolgt, jedoch muss nach S 2 u 3für das jeweilige WG ein fortlaufendes Verzeichnis geführt werden, aus dem sich der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die AK o HK, die Vorschrift des ausgeübten Wahlrechts und die vorgenommenen "Abschreibungen" ergeben (§ 5 Abs 1 S 3 EStG nF; abweichend von der Formulierung in § 6c Abs 2 EStG u § 7a Abs 8 EStG (AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen), u zwar fortlaufend bis zu dem Zeitpunkt, in dem das WG aus dem BV ausscheidet.
Für den steuerlichen Bewertungsansatz von Rückstellungen wird auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag abgestellt, dh zukünftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden. An der Abzinsung von Rückstellungen wird unverändert festgehalten. Handelsrechtlich sollen Rückstellungen künftig aber mit dem (idR höheren) Erfüllungsbetrag angesetzt werden, wobei zukünftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind.
In der HB wie in der StB von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sind die Finanzinstrumente des UV mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten (§ 6 Abs 1 Nr 2b EStG nF). Wenn der Zeitwert höher als die AK ist, führt dies zum Ausweis von nicht realisierten Gewinnen. Die daraus folgenden Steuerbelastungen werden durch die Bildung einer Rücklage in Höhe von 50 % des unrealisierten Gewinns gemildert (§ 52 Abs 16 S 10 EStG nF).