Rn. 206
Stand: EL 102 – ET: 11/2013
Nachdem der Vermittlungsausschuss (VA) am 12.12.2012 tagte, war die erforderliche Beschlussfassung im Bundestag über verschiedene Steuergesetze in das Jahr 2013 verschoben worden. Am 17.01.2013 standen auf der Tagesordnung des Bundestags
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das Steuerabkommen Deutschland-Schweiz, |
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das JStG 2013, |
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das Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden sowie |
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das Gesetz zum Abbau der kalten Progression u |
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das Gesetz zur Änderung u Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung u des steuerlichen Reisekostenrechts. |
Die ersten drei Projekte wurden vom BT abgelehnt bzw den anderen stimmte er zu, es ist aber offen, wie sich das weitere Verfahren im Hinblick auf die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrats gestaltet (Berichtsstand Ende Januar).
Jahressteuergesetz 2013:
Hierzu auch s Rn 210 wegen späterer Umsetzung.
Der Deutsche Bundestag hat am 17.01.2013 (BR-Drucks 33/13) den Einigungsverschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12.12.2012 (BT-Drucks 17/11 844) zum JStG 2013 abgelehnt. Der Bundestag hatte das JStG 2013 am 25.10.2012 beschlossen (BR-Drucks 632/12), am 23.11.2012 versagte der Bundesrat seine Zustimmung. Daraufhin rief die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss an. Der dort gefundene Einigungsvorschlag beruhte jedoch nicht auf einem echten Kompromiss zwischen Bund und Ländern, sondern auf einem Mehrheitsentscheid des Vermittlungsausschusses. Keine Einigung gab es zur steuerlichen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting, andere Änderungen waren dagegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern ausgehandelt worden. Der Bundestag hat den Vorschlag insgesamt abgelehnt, das JStG 2013 tritt insgesamt nicht in Kraft. Vorgesehen waren ua
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Änderungen bei steuerfreien Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch – sog "Goldfälle", |
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die Ergänzung der Vorschriften zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern, |
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eine Neuregelung zu hybriden Finanzierungen (§ 3 Nr 40 Buchst d S 2 u 3 EStG, § 32d Abs 2 Nr 4 EStG, § 52 Abs 4d S 4 EStG, § 8b Abs 1 S 2 KStG), |
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eine Neukonzeption ausl Familienstiftungen, |
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Änderungen bei der USt-Freiheit von Bildungsleistungen, |
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Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung u |
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Änderungen der ErbSt (Cash-GmbH: Einbeziehung flüssiger Mittel, Bankguthaben, Festgelder in das nach § 13b Abs 2 ErbStG steuerschädliche Verwaltungsvermögen, falls dies 10 % des Unternehmens- bzw Beteiligungsertragswerts überschreitet). |
Lt DB 2013, M14 scheint es Überlegungen der Koalition zu geben, die unstreitigen, regelungsbedürftigen, insb technischen Vorschriften des JStG 2013 entweder in ein separates Gesetz aufzunehmen o einem beschleunigten Verfahren zu unterziehen bzw die unbedingt erforderlichen Regelungen in ein laufendes Verfahren zunehmen (zB in den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RL 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds – AIFM-UmsG). Hierzu ist inzwischen das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ergangen (s Rn 210).
Energetische Sanierungsmaßnahmen:
Der Bundestag hat am 17.01.2013 eine Empfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12.12.2012 (BT-Drucks 17/11 843) zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden angenommen. Bund und Länder haben sich nach mehr als einjährigem Vermittlungsverfahren darauf geeinigt, alles zur steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu streichen, da keine Verständigung möglich war. Eine steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden fällt daher (vorerst) aus.