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Stand: EL 102 – ET: 11/2013
Der Bundestag ist am 17.01.2013 einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 12.12.2012 (BT-Drucks 17/11 841) zum Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts gefolgt u hat dessen Einigungsvorschlag angenommen. Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 06.02.2013. Das Gesetz enthält vor allem Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht u zur Vereinfachung der Durchführung der ertragsteuerlichen Organschaft sowie eine Verdoppelung des Verlustrücktrags. Darüber wird die sog doppelte Verlustnutzung negativer Einkünfte eines Organträgers in § 14 Abs 5 KStG neu geregelt.
Die Änderungen im EStG betreffen im Einzelnen:
Die Anwendung der nachfolgend dargestellten Änderungen soll grundsätzlich erst ab dem 01.01.2014 erfolgen (§ 52 Abs 1 u 12 S 4 – 5 EStG). Die rd Verdoppelung des Höchstbetrags beim Verlustrücktrag (s § 10d Abs 1 S 1 EStG) ist bereits auf Verluste anzuwenden, die im VZ 2013 nicht ausgeglichen werden können (§ 52 Abs 25 S 7 EStG).
Im Bereich des steuerfreien ArbG-Ersatzes des § 3 Nr 13 EStG werden die Änderungen des künftig in § 9 Abs 1 Nr 5 u Abs 4a EStG neu geregelten Abzugs der Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sowie der Mehraufwendungen für Verpflegung nachvollzogen.
Entsprechendes gilt für § 3 Nr 16 EStG, der darüber hinaus an die gesamten Änderungen im Bereich der WK (Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung) angepasst wird.
Es handelt sich um konsequente Folgeänderungen zur Anpassung an die Änderungen und Vereinfachungen beim WK-Abzug, die in gleicher Weise im Bereich des steuerfreien ArbG-Ersatzes umgesetzt werden sollen.
Der Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung wird zukünftig in § 9 Abs 4a EStG geregelt.
§ 4 Abs 5 Nr 5 EStG enthält lediglich einen Verweis darauf. § 9 Abs 4a EStG wird demnach auch für den BA-Abzug von Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste Verpflegung bei den Einkünften aus LuF, Gewerbebetrieb u selbständiger Arbeit angewandt.
Ebenso werden die in § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 1 – 4 EStG geregelten Abzüge für Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung u die im neuem § 9 Abs 1 S 3 Nr 5a EStG erstmals gesetzlich geregelten Abzüge für beruflich veranlasste Übernachtungskosten lt Nr 6a des § 4 Abs 5 EStG durch Verweis entsprechend für den betrieblichen Bereich angewendet.
§ 8 Abs 2 S 3 – 4 EStG: Privatnutzung von PKW: Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Überlassung von Firmen- o Dienst-Pkw an den ArbN werden die sich aus der neuen Definition des Begriffs der "ersten Tätigkeitsstätte" eines ArbN in § 9 Abs 4 EStG sowie der klarstellenden Regelung für die Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet in § 9 Abs 1 Nr 4a S 3 EStG ergebenden Änderungen übernommen. Wegen Urt des BFH v 09.06.2011 sowie des anschließenden -Schreibens des BMF v 15.12.2011, BStBl I 2012, 57 konnte geltend gemacht werden, dass möglicherweise keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliege. Zukünftig wird es idR eine "erste Tätigkeitsstätte" geben.
§ 8 Abs 2 S 8 – 9 EStG zur Mahlzeitengestellung lauten:
Zitat
Wird dem ArbN während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach S 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der SvEV) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Der Ansatz einer nach S 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim ArbN für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein WK-Abzug nach § 9 Abs 4a S 1 – 7 in Betracht käme.
Hierzu s nachfolgend zu § 9 Abs 4a EStG. Durch den Verzicht auf die Besteuerung des geldwerten Vorteils bei gleichzeitigem Wegfall des WK-Abzugs sollen ArbG, ArbN und Verwaltung entlastet werden.
Die Regelungen zur Entfernungspauschale bleiben unverändert. Es wird lediglich der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" durch den Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt.
Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit bleibt unverändert. Bei beruflich veranlassten Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte iSv § 9 Abs 4 EStG o Familienheimfahrten sind, können die Fahrtkosten mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen o anhand der Kilometerpauschalen entsprechend der höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem BundesreisekostenG (zB Pkw mit 0,30 EUR je gefahrenem km) als WK angesetzt werden.
Für die Fahrten von der Wohnung zu einem vom ArbG dauerhaft festgelegten Ort, an dem sich der ArbN aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Festlegungen regelmäßig einzufinden o seine dienstlichen Tätigke...