Rn. 223
Stand: EL 122 – ET: 06/2017
Das Gesetz schließt an das SteuerbürokratieabbauG v 20.12.2008 (s Rn 185 (Bitz)) an u betrifft schwerpunktmäßig die AO.
Das BMF führt dazu online aus, wichtige Aspekte des Gesetzes seien die sachgerechte Weiterentwicklung des steuerlichen Untersuchungsgrundsatzes, die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen für eine "vollautomatische" Bearbeitung von bzw Vereinfachungen bei Steuererklärungen, Neuregelungen zu den Steuererklärungsfristen u dem Verspätungszuschlag sowie die elektronische Bekanntgabe von VA durch Datenabruf und die Schaffung einer Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden bei Rechen- und Schreibfehlern des StPfl iRd Erstellung der Steuererklärung.
Im Ergebnis wird der Untersuchungsgrundsatz nunmehr als Verifikationsgrundsatz im Rahmen eines selbstregulierenden Steuervollzugs im Massenverfahren verstanden: glA Seer, DStZ 2016, 605 mwN.
Die Änderungen des EStG sind in Art 4 zusammengefasst, wovon materiell nur die folgende Änderung ist (im Übrigen betroffen sind Regelungen zu den Mitteilungspflichten von Renten- u Sozialleistungsträgern in den §§ 22a EStG, 32b EStG u weitere Verfahrensregelungen.
Im Einzelnen:
Vom Gesetzeszweck eigentlich nicht gedeckt ist die rückwirkende (s § 52 Abs 12 S 1 EStG) Klarstellung, dass angemessene Teile der Kosten der Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen u für die betriebliche Altersversorgung iSd § 255 Abs 2 S 3 HGB nicht in die Ermittlung der HK einbezogen werden müssen. Das Bewertungswahlrecht ist bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG in Übereinstimmung mit der HB auszuüben. Damit ist die bisher noch nicht zwingend anzuwendende, umstrittene, Verwaltungsauffassung in R 6.3 Abs 1 u 5 EStÄR 2012 (s Rn 209 (Bitz)), seit BilMoG bestehe – anders als zuvor – steuerlich eine Einbeziehungspflicht, gegenstandslos.
Tritt erst am 01.01.2017 in Kraft: § 84 Abs 2c EStDV.
Die Zulässigkeit der elektronischen Zuwendungsbestätigung ist zwar seit 2009 grundsätzlich geregelt (s Rn 185 (Bitz)), die erforderlichen technischen Voraussetzungen wurden aber bisher nicht geschaffen.
Nach der Neuregelung gilt ua, dass das FA des Spendenempfängers zuständig ist, die Daten werden dort vom FA des Spenders abgerufen. Nach § 50 Abs 7 EStDV hat eine gemeinnützige Körperschaft zwar die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren, diese Aufbewahrungspflicht entfällt aber bei elektronischen Zuwendungsbestätigungen.
Wann die Umsetzung tatsächlich stattfinden wird, ist ungewiss. Sie soll lt BMF schrittweise bis 2022 erfolgen.
Die regelmäßigen Nachweispflichten des Behinderungsgrades werden erleichtert: Wenn der Pauschbetrag nicht erstmalig geltend gemacht wird, reicht es zukünftig aus, die Unterlagen erst auf Verlangen der FinBeh sowie bei Änderungen der Verhältnisse vorzulegen (§ 65 Abs 3 EStDV).
Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt allerdings voraus, dass die für die Feststellung der Behinderung zuständige Stelle nach Maßgabe des § 93c AO die notwendigen Daten elektronisch an die FinVerw übermittelt hat (§ 65 Abs 3a EStDV).