Rn. 224
Stand: EL 122 – ET: 06/2017
Zum Thema auch s Wünnemann, DB 2016, 2438 u wegen weiterer Erläuterungen BMF v 14.12.2016, IV C 5 – S 2334/14/10002–03, DB 2016, 3008.
Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis 2020 seinen CO ²-Ausstoß gegenüber 1990 um mindestens 40 % zu senken. Zur Erfüllung dieses Zieles bedarf es unterschiedlicher Maßnahmen.
Vorläufer des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität sind deshalb:
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Das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge(ElektromobilitätsG – EmoG) v 05.06.2015, BGBl I 2015, 898, mit dem Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge am Straßenverkehr ermöglicht werden, um deren Verwendung zur Verringerung insb klima- u umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern, und |
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die Förderrichtlinie zur Umsetzung der Kaufprämie für Elektrofahrzeuge (Umweltbonus), veröffentlicht am 01.07.2016 im Bundesanzeiger. Sie gilt für alle förderfähigen, elektrisch betriebenen Fahrzeuge, die ab dem 18.05.2016 erworben wurden. Die Kaufprämie beträgt 4 000 EUR für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge u 3 000 EUR für Plug-In-Hybride, jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung u von der Industrie finanziert. Das zu fördernde Elektroauto muss einen Netto-Listenpreis für das Basismodell von unter 60 000 EUR aufweisen. |
Mit dem Gesetz wird
(1) |
eine weitreichende Steuerbefreiung von der KraftSt bei Elektrofahrzeugen umgesetzt (§ 3d Abs 1 u 4 KraftStG: ab dem 01.01.2016 auf zehn Jahre einmal pro Fahrzeug – ohne Einbezug von Hybriden) u |
(2) |
im EStG die Überlassung von Strom durch den ArbG an den ArbN zum Betrieb von Elektro- u Hybridfahrzeugen steuerlich begünstigt (§ 3 Nr 46 EStG) sowie die Pauschalierung der LSt bei Übereignung der bzw Zuschüssen für die Ladevorrichtung zulässig (§ 40 Abs 2 S 1 Nr 6 EStG), soweit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt (keine Entgeltumwandlung). |
Die Steuerbefreiung gilt von 2017 an bis zum 31.12.2020 (§ 52 Abs 4 u Abs 37c EStG).
Vorschläge des Bundesrats sahen darüber hinaus die Einführung einer Sonderabschreibung vor, das ist aber nicht umgesetzt worden.
Im Einzelnen gilt für das EStG Folgendes:
Steuerbefreiung für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn v ArbG (o bei Leih-ArbN vom Entleiher) gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- o Hybridelektrofahrzeugs iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Hs 2 EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des ArbG o eines verbundenen Unternehmens (nicht an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung o beim ArbN u an einer dem ArbN zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung). Begünstigt sind auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Kennzeichen- und Versicherungspflicht).
Bei unentgeltlicher o verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung kann der ArbG die LSt mit dem Pauschsteuersatz von 25 % auf die Aufwendungen für den Erwerb der Ladevorrichtung erheben, soweit er dem ArbN zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge iSd § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 Hs 2 EStG übereignet.
Trägt der ArbN die Aufwendungen für den Erwerb u die Nutzung (zB für die Wartung u den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der ArbG diese Aufwendungen bezuschussen o vollständig übernehmen und die LSt ebenfalls pauschal mit 25 % erheben. Die Pauschalierung ist auch zulässig, wenn der ArbG die Ladevorrichtung übereignet u die Aufwendungen des ArbN für die Nutzung der Ladevorrichtung (Nachweis für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten) bezuschusst.
Nutzt der ArbN sein privates Elektro- o Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 4a S 2 EStG) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der ArbN nach § 3 Nr 46 EStG steuerfreie Vorteile o nach § 40 Abs 2 S 1 Nr 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen u Zuschüsse v ArbG für dieses Elektro- o Hybridelektrofahrzeug erhält.
Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach der pauschalen Nutzungswertermittlung iSv § 8 Abs 2 S 2 EStG (1 %-Regelung) ermittelt, wirkt sich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 46 EStG nicht aus. Bei individueller Nutzungswertermittlung iSv § 8 Abs 2 S 4 EStG (Fahrtenbuchmethode) bleiben Kosten für den verbilligt o unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nr 46 EStG steuerfreien Ladestrom bei der Kostenermittlung iSv § 8 Abs 2 S 4 EStG (Gesamtkosten) außer Ansatz.
Lädt der ArbN ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes Elektro-Firmenfahrzeug zu Hause o bei Dritten zu seinen Lasten auf, müssen Verbrauch u Stromkosten gesondert erfasst u nachgewiesen werden, wenn der ArbG diese ...