Rn. 246
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Erneut wurden hiermit nach Zustimmung des Bundestags in 2./3. Lesung am 26.02.2021 und des Bundesrats am 05.03.2021 die Höchstbetragsgrenzen zum Verlustrücktrag angehoben (im Einzelnen auch s Schiffers, DStZ 2021, 280; s Rn 240 (Bitz): Durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurden in § 10d Abs 1 S 1 EStG die Höchstbeträge beim Verlustrücktrag für Verluste der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio EUR auf 5 Mio EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio EUR auf 10 Mio EUR bei Zusammenveranlagung angehoben), nunmehr von 5 Mio EUR auf 10 Mio EUR und von 10 Mio EUR auf 20 Mio EUR.
Danach gelten wieder die alten Höchstbeträge von 1 Mio EUR bzw 2 Mio EUR: § 52 Abs 18b EStG.
Eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre im Hinblick auf Branchen, die 2021 das zweite Verlustjahr hintereinander hinnehmen müssen, wäre hilfreich gewesen, weil der nur einjährige Verlustrücktrag in 2021 auf 2020 in diesen Fällen vielfach leerlaufen dürfte.
Die vorstehende Aufstockung gilt auch bei der pauschalen Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 und beim vorläufigen Verlustrücktrag (dazu s Rn 240 (Bitz) zum 2. Corona-Steuerhilfegesetz).
Hinsichtlich der Vorauszahlungen für den VZ 2020 ist kein pauschalierter Verlustrücktrag vorgesehen, weil § 110 EStG nicht erweitert wurde.
In § 111 Abs 8 EStG wird den StPfl bis zum 17.04.2021 Zeit gegeben, um den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 bei einem vor dem 01.04.2021 bestandskräftigen ESt-Bescheid 2019 nachholen zu können bzw ihren Antrag entsprechend zu erweitern. Ohne diese Änderung wäre eine Änderung des Steuerbescheides aufgrund von § 37 Abs 3 S 3 EStG nicht möglich.
Neuer Abs 9 in § 111 EStG: Der vorläufige Verlustrücktrag nach § 111 EStG gilt auch bei der Steuerveranlagung für 2020, dh, bei der Veranlagung für 2020 kann auf Antrag pauschal ein Betrag iHv 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2020 (ohne Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit), max 10 Mio EUR bzw 20 Mio EUR, als Verlustrücktrag aus 2021 abgezogen werden (vorläufiger Verlustrücktrag für 2021). Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für den VZ 2021 auf 0 EUR herabgesetzt wurden.
Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 150 EUR gewährt (§ 66 Abs 1 S 1 u 2 EStG). Dieser wird (wie der in 2020 gezahlte Kinderbonus) im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs (§ 31 S 4 EStG) berücksichtigt, wirkt sich also bei höheren Einkünften im Ergebnis nicht aus (§ 66 Abs 1 S 4 EStG).