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Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Sowohl Computerhardware als auch Betriebs- und Anwendersoftware unterliegen einem schnellen technischen Wandel. Zudem ist politisch gewollt, dass die angestrebte Digitalisierung mittelbar eine zusätzliche steuerliche Förderung erhält.

Deshalb wurde die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software iSv § 7 Abs 1 EStG von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Die Sofortabschreibung für GWG nach § 6 Abs 2 EStG kam bisher nur bei selbstständig nutzbarer EDV-Hard- und Software und AK von bis zu 800 EUR ohne USt in Betracht.

Mit dem BMF-Schreiben v 26.02.2021 kommt es im Ergebnis zu einer Sofortabschreibung der betroffenen neu angeschafften WG (keine zeitliche Verteilung auf das Nachfolgejahr), wie das BMF auf Anfrage des Haufe Verlages bestätigt hat (s Wittlinger, Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software, BMF-Kommentierung, Haufe News v 03.03.2021).

Werden Teile einer EDV-Anlage, wie Tastatur, Bildschirm oder Festplatte ersetzt, liegt ohnehin sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor.

Nach Rz 6 des BMF-Schr. anzuwenden bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden und in diesem Rahmen auch auf entsprechende WG, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Ob das BMF-Schreiben v 26.02.2021 als untergesetzliche Regelung allerdings ausreicht, ist strittig: s Schiffers, DStZ 2021, 280.

Der steuerliche Nachteil von Leasing- bzw Lizenzverträgen ist zudem durch die über die Laufzeit vorzunehmende Aufwandsverteilung, verbunden mit einer (anteiligen) gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, gegenüber dem Direkterwerb größer geworden: so zu Recht Schiffers, aaO.

Nachrichtlich:

BMF v 13.01.2021, IV C 6 – S 2138/19/10002 :003 zur Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStR 2012): Verlängerung der in R 6.6 Abs 4 S 3–6, Abs 5 S 5 u 6 u Abs 7 S 3 u 4 EStR 2012 geregelten Reinvestitionsfristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung um jeweils ein Jahr, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wj ablaufen würden.

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