Rn. 253

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das EStG erfährt gemäß § 52 Abs 14 EStG Änderungen in dessen

  • S 4 durch eine Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG und der Investitionsfrist des § 7g EStG um ein weiteres Jahr und
  • S 5 durch eine Verlängerung der Fristen coronabedingt um ein weiteres Jahr bei Rücklagenauflösungszeitpunkten im Zusammenhang mit Wirtschaftsjahresenden zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021.

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