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Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Der Bundesrat hat dem Gesetz idF des Beschlusses des Finanzausschusses unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 22.03.2024 zugestimmt, das grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung (27.03.2024) in Kraft getreten ist, idR ab Wirtschaftsjahr 2024 ff gilt.
Die Bundesregierung hatte mit Bearbeitungsstand 14.07.2023 einen ehrgeizigen Entwurf vorgelegt, um die Wachstumschancen für die Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation in neue Technologien zu ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse zu setzen, damit diese dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dafür wollte die Regierung ursprünglich auf Steuereinnahmen iHv rd EUR 7 Mrd verzichten, schlussendlich wurden es nur ca EUR 3,2 Mrd, weshalb die FAZ in ihrer Ausgabe vom 23.03.2024 zu Recht von dem "Ein-bisschen-Wachstum-Gesetz" spricht. Den ursprünglichen Zielen wird das verabschiedete Gesetz nicht gerecht, es gibt nur punktuelle Impulse.
Unternehmen können nun Verluste besser verrechnen, und Wohnungsbauinvestitionen können schneller abgeschrieben werden; für PersGes bringt die verbesserte Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG eine weitgehende Gleichstellung der Steuerbelastung im Vergleich zur KapGes.
Die geplante Steuergutschrift für Investitionen im Klimaschutz ist nicht mehr enthalten; darauf hatte wohl auch die Entscheidung des BVerfG v 15.11.2023, 2 BvF 1/22, BGBl I 2023, Nr 358 Einfluss, das die Umwidmung von Corona-Mitteln in Klimafonds für nichtig erklärt hatte.
Nicht umgesetzt wurde auch die Heraufsetzung der GWG-Grenze und die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Sammelpostens.
Die Änderungen beim EStG (Art 1–6 des G) und der EStDV (Art 7–9 des G) betreffen im Einzelnen:
Das bei beruflicher Weiterbildung gezahlte Qualifizierungsgeld (Einführung zum 01.04.2024) nach § 82 Abs 1 und 2 und § 82a SGB III sowie Leistungen des ArbG im Zusammenhang mit einer durch das Qualifizierungsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme sind steuerfrei. Als Lohnersatzleistung unterliegt das Qualifizierungsgeld dem Progressionsvorbehalt gem § 32b Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG.
Der Grenzbetrag für betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht ArbN des Stpfl sind, wurde von bisher EUR 35 auf EUR 50 erhöht.
Anhebung des Bruttolistenpreises (1 %-Regelung) bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) von EUR 60 000 auf EUR 70 000. Das gilt gem § 8 Abs 2 S 2, 3 und 5 EStG entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an ArbN. Gilt für Kfz, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031 angeschafft werden (§ 52 Abs 12 S 5 EStG).
Einlagen junger WG (3-Jahres-Grenze) werden nur dann noch mit (fortgeführten) AK/HK bewertet, wenn diese aus dem PV stammen (aus BV mit dem Teilwert; Reaktion des Gesetzgebers auf BFH v 09.06.2021, BStBl II 2023, 686). Nach § 52 Abs 12 S 6 EStG erstmals für WG anzuwenden, die nach dem 27.03.2024 in ein BV eingelegt werden.
Befristete und herabgesetzte Wiedereinführung der degressiven AfA für WG, die ab dem 01.04.2024 und bis zum 31.0.22024 angeschafft/hergestellt werden, und kann anstelle der linearen AfA in Anspruch genommen werden. Dabei darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der linearen AfA zur Anwendung kommenden Prozentsatzes betragen und 20 % nicht übersteigen.
Ist die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kürzer als die sich aus den typisierten festen Prozentsätzen nach § 7 Abs 4 S 1 EStG ergebende Nutzungsdauer, so können anstelle der Absetzungen nach S 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden (wegen der dafür geltenden Grundsätze s BMF v 22.02.2023, BStBl I 2023, 332). Tritt nach Art 35 Abs 3 des G mWv 31.12.2023 in Kraft und ist erstmals für den VZ 2023 anzuwenden.
Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude iHv 5 % für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die v StPfl hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind (im Jahr der Anschaffung/Herstellung zeitanteilig). Der StPfl hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA von 3 % pa zu wechseln (ca nach 14 Jahren angezeigt). Während der degressiven AfA sind AfaA nicht zulässig, bei Eintritt des Ereignisses kann zur linearen AfA gewechselt werden. Gilt für Wohngebäude (bei Bau nach dem 31.12.2022 ist lt § 15 Gebäudeenergiegesetz (GEG) Effizienzstandard 55 erforderlich), die in der EU/EWR belegen sind. Anwendung: Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 (als Begin...