Rn. 44

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Durch Art 1 wurde das EStG im allgemeinen mit Wirkung ab dem VZ 1979 (Hinweis auf Abs 1 Nr 21a StÄndG 1979) in verschiedenen Punkten geändert. Einige der Änderungen haben jedoch, soweit sie sich für den Steuerpflichtigen günstig auswirken, rückwirkende Kraft sogar ab dem VZ 1975, so zB § 10 Abs 3 Nr 1 letzter Satz, § 10c Abs 4, § 33 Abs 3, § 33b Abs 5 S 2 EStG (§ 53 Abs 1 StÄndG 1979). Es handelt sich hierbei vor allem um Vergünstigungen für Unterhaltspflichtige mit Kindern, wenn sie zum Unterhalt des Kindes beitragen, obwohl ihnen Anspruch auf Kindergeld oder andere Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz nicht zustehen. In anderen Fällen (§ 33a Abs 2, § 33a Abs 3 Nr 2) wurde für die zurückliegenden VZ eine besondere Neufassung geschaffen (§ 53 Abs 2, § 53a StÄndG 1979), die vorübergehend an die Stelle der Vorschriften des EStG 1975ff, zT wahlweise tritt, ehe die entsprechende Vorschrift des StÄndG 1979 Anwendung findet.

Als Kernstück der Änderungen des StÄndG 1979 ist auf die Beseitigung des Tarifsprungs unter gleichzeitiger Erhöhung des Grundfreibetrags (Nulltarif) hinzuweisen. Eine weitere, besonders interessante Änderung stellt die Abziehbarkeit von Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten nach Maßgabe eines neuen § 10 Abs 1 Nr 1 EStG – Realsplitting – dar, die andererseits eine entsprechende Besteuerung beim Unterhaltsempfänger nach § 22 Nr 1a EStG nach sich zieht.

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