Rn. 72
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Die Steuerreform 1990 wurde nach monatelangem Streit verabschiedet. Kernstück ist der arbeits- und mittelstandsfreundliche Lohn- und Einkommensteuertarif (vgl Rn 76). Ziel war ein gerechtes und einfacheres Steuersystem, das die berufliche Leistung anerkennt, der wirtschaftlichen Belastung der Familie durch Unterhaltsverpflichtungen besser Rechnung trägt und die volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter verbessert. Die Steuerreform 1990 ist die dritte Stufe einer dreistufigen Steuerreform (vgl Rn 60 und Rn 70).
Die Schwerpunkte der Steuerreform 1990 liegen in den Änderungen des Einkommensteuer- und Lohnsteuerrechts. Die Änderungen betreffen neben der Tarifreform im wesentlichen
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die Gewinn- bzw Einkünfteermittlung (Bemessungsgrundlage) |
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den Grundfreibetrag |
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die Erhebung (LoSt, KapESt). |
Eine noch im Gesetzentwurf enthaltene Reform-Maßnahme betr das EStG wurde nicht Teil des Steuerreformgesetzes 1990, nämlich die Einführung der sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeit (§§ 5 Abs 1 S 2, 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG-E). Sie ist geplant für eine zweite Stufe der Steuerreform 1990.
Die Änderungen durch die Steuerreform 1990 werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten wirksam; teilweise treten die geänderten Vorschriften sogar rückwirkend in Kraft. Zum Schluß dieser Darstellung wird somit eine chronologische Übersicht gegeben, aus der ersichtlich ist, wann die wichtigsten Änderungen in Kraft treten.
Zusammenfassend kann zur Steuerreform 1990 festgestellt werden, daß der nennenswerten Entlastung durch
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den neuen gradlinig progressiven Tarif und |
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die Senkung des Einkommensteuer-Spitzensteuersatzes |
Belastungserhöhungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung durch
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die Änderungen des § 6b EStG, des § 34 EStG, die Beschränkung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen, die beschränkte Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten sowie |
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die erhöhte Personalkosten-Belastung (zB Wegfall des Essensfreibetrages, des steuerfreien Werbungskostenersatzes, Verteuerung der Zukunftssicherung für Arbeitnehmer) entgegenstehen. Eine Entlastung der Unternehmen mit Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit ist daher von der Bundesregierung für die nächste Legislaturperiode angekündigt worden. |
Im privaten Vorsorgebereich belastet zusätzlich die erstmalige Besteuerung der außerrechnungsmäßigen Zinserträge aus Lebensversicherungen.
Materialien zum Steuerreformgesetz 1990:
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Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990, Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, BT-Drs 11/2157 |
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Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990, Gesetzentwurf der Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs 11/2226 |
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Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drs 11/2299 |
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erste Beschlußempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drs 11/2529 |
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erster Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs 11/2536 |
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Bericht des Haushaltsausschusses gem § 96 GO, BT-Drs 11/2551. |
Materialien zum Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen:
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Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drs 11/1316 |
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Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs 11/2554 |
a) Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung
Rn. 73
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
(1) |
DDR-Einkünfte: § 3 Nr 63EStG Aus der DDR bezogene Einkünfte (betr insbesondere Leipziger Messe/Abwicklung des Osthandels über ständige Vertreter) werden künftig nur noch dann steuerfrei sein, wenn sie in der DDR zu einer der inländischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer tatsächlich herangezogen werden; der Nachweis obliegt dem Steuerpflichtigen. In Anbetracht der Tatsache, daß die Steuersätze für Unternehmensgewinne in der DDR bei 95 % beginnen, handelt es sich hier um eine wenig erheiternde Befreiungsvorschrift, von der faktisch kein Gebrauch gemacht werden wird. |
(2) |
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten: § 4 Abs 5 S 2 Nr 2 EStG Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus "geschäftlichem Anlaß" (sog Geschäftsfreunde-Essen) sind in ihrer Abzugsfähigkeit auf 80 vH der Aufwendungen begrenzt (außerbilanzielle Hinzurechnung analog der Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen). Nicht betroffen sind Kantinenessen, sog "Arbeitsessen" und "Belohnungsessen" sowie Betriebsveranstaltungen ("betrieblicher" Anlaß im Gegensatz zum "geschäftlichen" Anlaß). Zugleich wurden Nachweiserleichterungen dergestalt gewährt, daß der amtliche Vordruck entfällt und die Unterschrift des Gastwirtes nicht mehr erforderlich ist. Im Gegensatz zur einkommensteuerlichen Regelung wird der umsatzsteuerliche Vorsteuerabzug in vollem Umfang erhalten (§ 1 Abs 1 Nr 2c UStG). |
(3) |
Anhebung der km-Pauschale für Fahrten Wohnung–Betriebsstätte/Arbeitsstätte (§ 4 Abs 5 Nr 6 mit Verweis auf § 9 Abs 1 Nr 4 u 5, Abs 2 EStG) Die km-Pauschale wird für 1989 von 36 Pfg auf 43 Pfg und für 1990 auf 50 Pfg angehoben. Dies hat entsprechende Konsequenzen für die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils bei Dienst-Pkw im Pauschalverfahren (für 19... |