Rn. 107

Stand: EL 48 – ET: 08/2001

Gefördert werden soll die Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres zwischen der Vollendung des 16. und des 27. Lebensjahres mit einer Mindestdauer von 6 Monaten bis zur Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten. Die Ableistung des ökologischen Jahres soll auch hinsichtlich der Gewährung des Kinderfreibetrages entsprechend begünstigt werden (Ergänzung des § 32 Abs 4 S 1 Nr 6 EStG).

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