A. Das Erste Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22.06.1948
Rn. 3
Stand: EL 98 – ET: 02/2013
Die erste kleine Steuerreform, die im Zusammenhang mit den Währungsgesetzen vom 20.06.1948 verkündet wurde, brachte einige Erleichterungen insbes auf dem Gebiet des EStRechts. Das Erste Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22.06.1948 mit seinem Anhang (Gesetz 64) (Landesgesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 24.09.1948 in Baden, Landesgesetz zur Änderung des EStG vom 01.07.1948 in Rhld-Pfalz, StReformgesetz vom 26.06.1948 in Württ-Hohenz) erweiterte den Kreis der steuerfreien Einkünfte und der Sonderausgaben, letztere noch über ihren vor dem KRG Nr 12 geltenden Umfang hinaus auf weitere Fälle, gewährte den buchführenden Steuerpflichtigen eine Bewertungsfreiheit für Ersatzbeschaffungen beweglicher Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, stellte die steuerliche Begünstigung der Veräußerungsgewinne für Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende wieder her, erweiterte die zustehende und auf Antrag zu gewährende Kinderermäßigung und ließ wenigstens für die kleinen und mittleren Einkommen eine fühlbare tarifliche Besserstellung eintreten. Eine besonders weittragende Änderung betraf die schon längst gewünschte Veranlagungsmöglichkeit zugunsten der Arbeitnehmer und die Erstattungsmöglichkeiten bei zuviel einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen. Die Absichten der deutschen gesetzgebenden Stellen waren weiter gegangen. Die Vertreter der Besatzungsmächte genehmigten jedoch schließlich nur die aufgeführten Erleichterungen, die insbes hinsichtlich der Maßnahmen zur Förderung der betrieblichen Kapitalbildung und der Tarifgestaltung noch manche berechtigten Wünsche der Wirtschaft offen ließen.
B. Das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20.04.1949, WiGBl 49, 69
Rn. 4
Stand: EL 98 – ET: 02/2013
Einen weiteren bedeutsamen Schritt in Richtung auf eine Konsolidierung und Normalisierung des EStRechts im Rahmen des Möglichen bedeutete das Zweite Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern für die amerikanische und britische Besatzungszone (Zweites Landesges zur Vorläufigen Neuordnung der ESt und KSt vom 20.09.1949für Baden, Landesgesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 06.09.1949für Rhld-Pfalz, Zweites StReformgesetz vom 22.07.1949 für Württ-Hohenz). Durch dieses Gesetz wurden die Sonderausgabenhöchstbeträge erhöht und weitere Steuerbefreiungen eingeführt, insbes für Sozialversicherungsrenten und andere Versicherungsrenten. Den buchführenden Steuerpflichtigen brachte das Gesetz eine Erweiterung der Abschreibungsfreiheiten und die Anerkennung von unverzinslich hingegebenen Darlehen und Zuschüssen zur Förderung des Wohnungsbaus als Betriebsausgaben sowie die Erhöhung des abzugsfähigen nichtentnommenen Gewinns bis zum Höchstbetrag von 15 vH des Gesamtgewinns. Eingeführt wurde mit Wirkung erstmals für 1949 eine Begünstigung für Aufwendungen zur Errichtung von Wohngebäuden, die nach dem 20.06.1948 errichtet wurden, durch Gewährung einer erhöhten AfA (10 vH der Herstellungskosten für das Jahr der Fertigstellung und das folgende Jahr, daran anschließend weitere je 3 vH für die folgenden 10 Jahre) nach § 7b EStG. Diese Vorschrift wurde in den Folgejahren bis in die jüngste Zeit hinein ständig den jeweiligen Erfordernissen zur Begünstigung des eigenen Wohnungsbaus angepaßt. Als besonderes Geschenk an die Wirtschaft gedacht, gewährte das Gesetz in seinem neugeschaffenen § 32a EStG 1949 den buchführenden Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden eine Steuervergünstigung dergestalt, daß sie auf Antrag ihre Gewinne beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen – insbes Entnahmebegrenzung auf 15 000 DM im VZ, Anlage des nichtentnommenen Gewinns in vorgeschriebener Form – in Anpassung an die Sätze der der KSt unterliegenden Unternehmen mit einem proportionalen Steuersatz von 50 vH zu versteuern brauchten. Mit dieser Bestimmung bezweckte das Gesetz, der zunehmenden Flucht der Personenfirmen in die Rechtsform der Kapitalgesellschaften vorzubeugen. Die möglichen Steuerersparnisse konnten bei dem normalen Tarif mit einer bis zu 95 vH gehenden Progression erheblich sein. Die Steuerpflichtigen machten wenig Gebrauch von der Vorschrift. Anlagezwang, Entnahmebegrenzung und nicht zuletzt die Gefahr einer erheblichen Nachversteuerung, wenn in späteren Jahren mehr als der laufende Jahresgewinn entnommen wurde, haben der Vorschrift ihren Reiz für die Steuerpflichtigen genommen (vgl aber für 1950 Rn 6).
C. DM-Eröffnungsbilanzgesetz vom 21.08.1949, BGBl 50, 2
Rn. 5
Stand: EL 48 – ET: 08/2001
Mit Datum vom 21.08.1949 erging ein wichtiges Gesetz, das zwar in erster Linie ein Handelsgesetz ist, dessen steuerliche Auswirkungen aber namentlich in bezug auf die künftige Gewinnermittlung der buchführenden Steuerpflichtigen erheblich sind, das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBG) – in Baden vom 21.08.1949, in Württ-Hohenz vom 21.08.1949, in Rhld-Pfalz vom 06.09.1949 –. Dieses Gesetz enthält die maßgeblichen Grundsätze über die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz eines jeden Unternehmers auf den 21.06.1948 in DM, die sodann Ausgangspunkt für die künftigen Gewinnermittlunge...