BMF v 18.09.2001, DB 2001, 2118 (zeitliche Anwendung der Änderungen der §§ 4d u 6a EStG).
Rn. 143
Stand: EL 50 – ET: 02/2002
Durch das AVmG werden folgende Vorschriften in das EStG neu eingeführt:
Nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BR-Drucks 764/0; BT-Drucks 14/5068) würde ohne eine Reform der Altersversorgung der Beitragssatz zur Rentenversicherung auf 24 %–26 % ansteigen. Das AVmG soll das Rentenniveau bei einem Beitragssatz von 22 % im Jahr 2030 langfristig sichern und die Rente auch für Neuzugänge nicht unter 64 % (zZt 67 %) sinken. Das Absinken der Versorgungshöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung soll durch private oder betriebliche Altersvorsorge ausgeglichen werden. Wegen weiterführender Literatur Hinweis auf Horlemann, GStB 2001, Sonderdruck; Risthaus, DB 2001, 1269; speziell zu steuerlichen Aspekten Nirmann, DB 2001, 1380; Blomeyer, DB 2001, 1413 und zu den Mitbestimmungsrechten bei den Durchführungswegen Höfer, DB 2001, 2045.
Das Konzept des Reformgesetzes besteht hinsichtlich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge aus einer Kombination von zusätzlichem SA-Abzug (§ 10a EStG) und einer progressionsunabhängigen Zulage (§§ 79ff EStG), wobei – von Amts wegen – immer die günstigere Alternative zur Anwendung gelangt. Die Ermittlung der Zulage und deren Auszahlung wird von der BfA als zentraler Stelle gem § 81 EStG vorgenommen. Um die Bezieher höherer Einkommen nicht überproportional zu begünstigen, wurde der SA-Abzug begrenzt. Die Zulage ist antragsgebunden (§ 89 Abs 1 EStG). Das FA berechnet im Rahmen der Veranlagung nur den zusätzlichen steuerlichen Vorteil des SA-Abzugs und zahlt diesen aus und übermittelt seine Höhe an die BfA. Bei der Günstigerprüfung werden die maximal möglichen Zulagen und nicht die tatsächlich gezahlten Zulagen zugrunde gelegt. Daneben kann eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge auch betrieblich aufgebaut werden.
Begünstigt sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Personen sowie diejenigen, die dem Alterssicherungssystem der Landwirte angehören (§ 10a Abs 1 S 1, 2, 3 EStG).
Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als Zertifizierungsbehörde (§ 2 Abs 1 AltZertG, Art 7 AVmG) prüft, ob die für eine private Altersvorsorge angebotenen Altersvorsorgeprodukte die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllen. Die Voraussetzungen für die Zertifizierung sind in § 1 AltZertG festgelegt:
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Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Altersrente |
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zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen |
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eine Zusatzversicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit darf nur bis zu 15 % der Gesamtbeiträge kosten |
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die Auszahlung erfolgt in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung |
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die Altersvorsorgebeiträge und die daraus erwirtschafteten Erträge werden nur in Rentenversicherung, Bankguthaben oder Anteilen von Investmentfonds iSd KAGG angelegt (also keine Bausparverträge) |
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die Abschluß- und Vertriebskosten werden über 10 Jahre gleichmäßig verteilt |
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die Vertragspartner werden während der Laufzeit jährlich über die Beitragsverwendung, die Kapitalbindung, Kosten und Erträge unterrichtet werden |
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in der Ansparphase wird ein Ruhensanspruch, ein Kündigungsanspruch zur Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag bzw ein Auszahlungsanspruch für selbstgenutztes Wohneigentum (§ 92a EStG) eingeräumt |
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die Ansprüche müssen vor Abtretung und Pfändung geschützt sein, wobei ihre Übertragbarkeit im übrigen gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 97 EStG), so daß eine Pfändung nicht möglich ist |
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vorvertraglich wird über Höhe und zeitliche Verteilung der Abschluß- und Vertriebskosten sowie weitere Kosten informiert. |
Wegen des sog Altersvorsorge-Eigenheimbetrags gem § 92a Abs 1 EStG (Zwischenentnahmemodell) wird auf die Literaturhinweise verwiesen.
Wegen der Grund- und Kinderzulage sei verwiesen auf die §§ 84 u 85 Abs 1 S 1 EStG und die dort vorgesehene Staffelung in den Jahren 2002 – 2008 (Grundzulage steigend von DM 75 auf DM 300 und Kinderzulage steigend von DM 90 auf DM 360, wobei die Kinderzulage an das Kindergeld gebunden ist: § 85 Abs 1 S 1 EStG).
Die Zulagen werden nur dann voll ausgezahlt, wenn ein Mindesteigenbeitrag, ebenfalls gestaffelt in den Jahren 2002 – 2008 von 1 %–4 % des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens (§ 86 Abs 1 EStG), geleistet wird.
Neben der privaten Vorsorge kann die nach dem AVmG geförderte zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge auch betrieblich aufgebaut werden. Neben den bisherigen vier Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse und Pensionszusage tritt als fünfter Weg der Pensionsfonds. Wegen der Voraussetzungen für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG Hinweis auf BMF v 04.02.2000, DB 2000, 353. Das BMF-Schr regelt die arbeitnehmerfinanzierte betrieb...