Rn. 30
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In der Tat wirkt das Riester-System auf den ersten Blick bürokratisch. Der Dauerzulageantrag hat aber erheblich zur Vereinfachung beigetragen. Darüber hinaus müssen die einzelnen Fördervoraussetzungen nicht vorab gegenüber der zentralen Stelle nachgewiesen werden. Diverse erforderliche Prüfungen zB zur Kinderzulage oder zum erforderlichen Mindesteigenbeitrag erfolgen durch den in § 91 EStG normierten Datenaustausch mit anderen Behörden und entlasten den Bürger somit von Bürokratie.
Rn. 31
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der Vorhalt, die Riesterrente sei in erster Linie auf gering verdienende Familien mit Kindern zugeschnitten, greift zu kurz. Ob die Riesterrente eine finanziell attraktive Anlageform ist, muss jeder Förderberechtigte unter Berücksichtigung seiner gesamten steuerlichen Verhältnisse selbst entscheiden. Eine Ablehnung dieser steuerlichen Förderung ohne genaue Prüfung wäre unter Umständen vorschnell und fahrlässig.
Rn. 32
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Im Laufe der Kj 2011–2020 ist in den Medien immer wieder Kritik an der finanziellen Attraktivität der Riesterrente geübt worden. Auch diesem Vorhalt sind mehrere Argumente entgegenzuhalten. Vor der Entscheidung, ob die Riesterrente eine attraktive und sinnvolle Geldanlage ist, muss eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden: nur
- eine Gesamtschau aller finanziellen Dispositionen,
- der abzusichernden Risiken und der Kosten des Produkts,
- der Ertragssicherheit des Produkts sowie
- aller steuerlichen Belange
ermöglicht eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung.
Rn. 33
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Fakt ist aber auch, dass die Zertifizierung eines Riesterprodukts keine Auskunft darüber gibt, ob das Produkt für den jeweiligen Förderberechtigten wirtschaftlich sinnvoll und attraktiv ist. Die Zertifizierung dient nicht als "wirtschaftliches Gütesiegel", sie entlastet den Förderberechtigten nicht von der Aufgabe, eine eigene Abwägung vorzunehmen.
Rn. 34
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ebenso ist zu beachten, dass die Zertifizierungsbedingung, dass bei Beginn der Auszahlungsphase die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge nebst Zulagen für die Rentenzahlungen zur Verfügung stehen müssen, die Anlagemöglichkeiten des Riesteranbieters in Abhängigkeit von der Laufzeit des konkreten Vertrags einschränken. Hoch spekulative und daher eventuell besonders gewinnträchtige Anlagen der Altersvorsorgebeiträge sind nicht möglich. Somit ist das Werterhaltungsgebot einerseits risikominimierend und sorgt für Planbarkeit der Altersvorsorge, andererseits aber ein Hemmschuh bei der Gewinnmaximierung.
Rn. 35
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das niedrige Zinsniveau für Guthaben alle Formen der Altersvorsorge belastet, unabhängig davon, für welche Anlageform sich der Sparer entscheidet. So positiv es auch insbesondere im Hinblick auf das Maß der gegenwärtigen Verschuldung der öffentlichen Haushalte gesamtwirtschaftlich sein mag, dass ein niedriges Kreditzinsniveau vorherrscht, so sehr belastet die daraus entstehende Wechselwirkung das Guhabenzinsniveau auf dem Anleihemarkt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die Vorsorge für das Alter aufgegeben werden sollte, denn eine Belastung der zukünftigen Rentnergenerationen aufgrund des demographischen Wandels bleibt bestehen.
Rn. 36–39
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei