Mit JStG 2009 wurde eine Zertifizierungspflicht für Basisrentenverträge eingeführt, nähere Zertifizierungsregeln ergeben sich aus § 5a AltZertG. Ab dem Veranlagungsjahr 2010 sind nur noch die Beiträge zu Basisrentenverträgen als SA absetzbar, die auf einen zertifizierten Vertrag entrichtet werden.
Zuständig für die Zertifizierung der Basisrentenverträge bis zum 30.06.2010 war die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, seit dem 01.07.2010 ist die Zuständigkeit für die Zertifizierung auf das BZSt übergegangen.
Die folgende Tabelle beinhaltet eine Zusammenstellung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Altersvorsorgeförderformen (Riester-, Rürupverträge):
Stichwort |
Riesterverträge |
Rürupverträge (Basisrente) |
Rechtsgrundlage |
§ 10a EStG, §§ 79ff EStG (Abschnitt XI EStG) |
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG |
Zertifizierung |
ja, nach §§ 5, 1 AltZertGVoraussetzungen:
- Unisextarif
- Nominalwertzusage
- Zahlung einer monatlichen, lebenslangen, gleich bleibenden oder steigenden Leibrente
- Zahlungsbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
- gleichmäßige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren
- Anspruch des Zulageberechtigten auf ein Ruhenlassen des Vertrages
- Anspruch des Zulageberechtigten auf eine Übertragung des Altersvorsorgevertrages auf einen anderen Altersvorsorgevertrag
- Anspruch des Zulageberechtigten auf eine Verwendung nach § 92a EStG
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ja, nach §§ 5a, 2 AltZertGVoraussetzungen:
- Zahlung einer monatlichen, lebenslangen, gleichbleibenden oder steigenden Leibrente
- Zahlungsbeginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres
- keine Vererblichkeit
- keine Übertragbarkeit
- keine Beleihbarkeit
- keine Veräußerbarkeit
- keine Kapitalisierbarkeit
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Förderberechtigter Personenkreis |
abschließend definierter Kreis der Zulageberechtigten nach § 10a Abs 1 S 1 EStG |
jeder StPfl |
Art der Förderung |
Altersvorsorgezulage, SA-Abzug, Günstigerprüfung |
SA-Abzug |
Höchstbetrag der Förderung |
Altersvorsorgezulage in Höhe von jährlich 154 EUR, familienbezogene Komponente durch Kinderzulage in Höhe von 185 EUR jährlich, für Kinder, die nach dem 31.12.2007 geboren sind jährlich 300 EUR, Kinderzulage bzw 2 100 EUR jährlich als SA-Abzug |
Als SA ist eine Beitragszahlung bis zu 24 000 EUR jährlich absetzbar, ggf Kürzung nach § 10 Abs 3 S 3 EStG |
Einschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung möglich |
ja, nach § 1 Abs 1 Nr 2 AltZertG |
ja, nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG |
Einschluss der Hinterbliebenenversorgung möglich |
ja, nach § 1 Abs 1 Nr 2 AltZertG |
ja, nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b EStG |
Verwendung des Kapitals während der Anspar- und während der Auszahlungsphase |
abschließende Regelung der steuerunschädlichen Verwendungen:
- Wohnförderung nach § 92a EStG
- Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag nach § 93 Abs 2 EStG
- Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93 Abs 3 EStG
- Scheidungsfolgenregelungen nach § 93 Abs 1a EStG
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abschließende Regelung der steuerunschädlichen Verwendungen:
- Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag
- Scheidungsfolgenregelungen
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Konsequenz der steuerschädlichen Verwendung des Kapitals |
Rückforderung der Zulagen und der nach § 10a Abs 4 EStG gesondert festgestellten Beträge |
Besteuerung des Zuflusses |
Besteuerung |
in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 5 EStG |
in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG |
BMF-Schreiben |
BMF v 24.07.2013, BStBl I 2013, 1022 (Private Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung); BMF v 13.01.2014, BStBl I 2014, 97 (Änderung des BMF v 24.07.2013) BMF v 13.03.2014, BStBl I 2014, 554 (Eigenheimrente, Wahl der Einmalbesteuerung und Aufgabe der Selbstnutzung in einem VZ – Änderung des BMF v 24.07.2013); BMF v 06.12.2017, BStBl I 2018, 147 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung); BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge); BMF v 08.08.2019, BStBl I 2019, 834 (Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung, wahlweise Verwendung von vermögenswirksamen Leistungen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung und in diesem Zusammenhang gewährte Erhöhungsbeträge des ArbG); BMF v 17.02.2020, BStBl I, 2020, 213 (Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge, Änderung des BMF v 21.12.2017). |
BMF v 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087 (Vorsorgeaufwendungen, Altersbezüge, einkommensteuerrechtliche Behandlung); BMF v 10.01.2014, BStBl I, 2014, 70 (Vorsorgeaufwendungen, Altersbezüge, einkommensteuerrechtliche Behandlung, Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsge... |