Schrifttum:
Hierzu s Schrifttum § 1 SolZG vor Rn 1.
I. Steuersubjekt
Rn. 1
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 2 SolZG regelt, wer persönlich stpfl ist, bestimmt also das Steuersubjekt des SolzG.
Die subjektive Steuerpflicht des SolZ entspricht derjenigen des EStG und KStG und umfasst sowohl unbeschränkt wie beschränkt ESPfl und KStPf (Lindberg in Brandis/Heuermann, § 2 SolzG Rz 1 aE (Mai 2020); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 2 SolZG Rz 1 (Juni 2018)).
Rn. 2
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Stpfl sind gemäß § 2 Nr 1 SolZG zum einen alle beschränkt und unbeschränkt estpfl natürlichen Personen iSd § 1 EStG (ausführlich dazu s § 1 Rn 51ff (Teller)). Dies sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, deutsche Staatsangehörige iSd § 1 Abs 2 EStG, unbeschränkt StPfl auf Antrag gemäß § 1 Abs 3 EStG sowie nach § 1 Abs 4 EStG beschränkt StPfl mit ihren inländischen Einkünften gemäß § 49 EStG.
Rn. 3
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Ferner sind nach § 2 Nr 2 SolZG stpfl natürliche Personen, die nach § 2 AStG erweitert beschränkt stpfl sind (ausführlich dazu s § 1 Rn 153ff (Teller)), solidaritätszuschlagspflichtig.
§ 2 Nr 2 SolZG ist durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 v 18.12.1995, BGBl I 1995, 1959 eingefügt worden. Die Regelung gilt gemäß § 6 Abs 1 SolZG rückwirkend ab dem VZ 1995. Die Regelung ist eingefügt worden, weil der BFH v 30.08.1995, I R 10/95, BStBl II 1995, 868 – entgegen der damaligen Auffassung der FinVerw – entschieden hat, dass solidaritätszuschlagspflichtig nur StPfl seien, deren StPfl auf § 1 EStG bzw auf § 1 KStG oder § 2 KStG beruhe, nicht jedoch nach § 2 AStG erweitert beschränkt StPfl.
Mit der Ergänzung des § 2 SolZG durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 hat der Gesetzgeber dieser Rspr des BFH den Boden entzogen und die bisherige Rechtslage fortgeführt.
Rn. 4
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Überdies sind nach § 2 Nr 3 SolZG solidaritätszuschlagspflichtig Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 KStG oder § 2 KStG kstpfl sind, wie KapGes, Genossenschaften, nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts oder Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
II. Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter StPfl
Rn. 5
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
§ 2 Abs 7 S 3 EStG gilt auch für die Festsetzung des SolZ. Besteht während eines Kj sowohl unbeschränkte als auch beschränkte EStPfl, sind nach § 2 Abs 7 S 3 EStG daher die während der beschränkten StPfl erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten EStPfl einzubeziehen.
Auch für den SolZ ist bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter StPfl während eines VZ nur ein einheitlicher SolZ festzusetzen, der sowohl den SolZ für die Zeit der unbeschränkten als auch für die Zeit der beschränkten StPfl umfasst (Lindberg in Brandis/Heuermann, § 2 SolZG Rz 3 aE (Mai 2020); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 2 SolZG Rz 3 aE (Juni 2018)).