Schrifttum:

Hierzu s Schrifttum § 1 SolZG vor Rn 1.

I. Allgemeines

 

Rn. 1

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 3 SolZG legt in seinem Abs 1 in 6 Nr für alle denkbaren Fallgestaltungen die Bemessungsgrundlage für den SolZ fest und bildet damit letztlich die Kernvorschrift des SolZG. Die Beschränkung der Regelung auf VZ ab 1998 bzw auf die Zeit nach dem 01.01.1998 beruht auf der Reduzierung des Steuersatzes für den SolZ ab 1998 von 7,5 % auf 5,5 % der Bemessungsgrundlage (s § 1 SolZG Rn 2 (Mues) und s § 4 SolZG Rn 1 (Mues)).

§ 3 Abs 1 Nr 1 SolZG regelt die Bemessungsgrundlage für StPfl, die zur ESt oder KSt veranlagt werden, wobei § 3 Abs 3–5 SolZG gering verdienende StPfl, die zur ESt veranlagt werden, vom SolZ entlastet (sog Nullzone, s Rn 23ff, die noch durch eine sog Milderungszone gem § 4 S 2 SolZG ergänzt wird – s Erläut zu § 4 SolZG (Mues)).

§ 3 Abs 1 Nr 2 SolZG bestimmt die Bemessungsgrundlage in Vorauszahlungsfällen.

§ 3 Abs 1 Nr 3 bis 5 SolZG betreffen den LSt- und KapSt-Abzug bzw den LStJA.

§ 3 Abs 1 Nr 6 SolZG normiert die Bemessungsgrundlage für beschränkt StPfl beim Steuerabzug nach § 50a EStG.

Wird die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten – wie dies beim Steuerabzug für beschränkt StPfl (Nr 6) und in Fällen der AbgSt (§ 32d EStG) der Fall ist –, bleibt es auch bei der Abgeltung für den SolZ (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 1a (Februar 2023); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 1 (Juni 2018)).

II. Veranlagung zur ESt oder KSt (§ 3 Abs 1 Nr 1 SolZG)

 

Rn. 2

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Nach § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG bemisst sich der SolZ, soweit eine Veranlagung zur ESt oder KSt vorzunehmen ist, nach der festgesetzten ESt unter Beachtung des § 3 Abs 2 SolZG (ausführlich dazu s Rn 16ff) oder nach der festgesetzten KSt für VZ ab 1998, vermindert um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Die Beschränkung auf die VZ ab 1998 ergibt sich aus der ab diesem VZ geltenden Reduzierung des Steuersatzes von vormals 7,5 % auf die seitdem geltenden 5,5 % (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 2 (Juni 2018)).

Auch wenn die festgesetzte ESt oder KSt nicht in der zutreffenden Höhe festgesetzt worden ist, bildet die unrichtige Steuerfestsetzung den Maßstab für die Berechnung des SolZ (BFH BStBl II 1995, 305), da nicht auf die "festzusetzende Steuer", sondern auf die tatsächlich festgesetzte ESt (ggf unter Modifikation gem § 3 Abs 2 SolZG) bzw die tatsächlich festgesetzte KSt als Bemessungsgrundlage abzustellen ist.

Ob eine ESt-Veranlagung zu erfolgen hat, richtet sich allein nach § 46 EStG. Eine Veranlagung zur ESt oder zur KSt ist nicht bereits deshalb durchzuführen, weil der SolZ überzahlt worden ist oder bei zutreffender Festsetzung der Steuer SolZ nachgezahlt werden müsste. Eine isolierte Veranlagung zum SolZ, um in derartigen Fällen einen Ausgleich zu schaffen, sieht das SolZG nicht vor (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 8 (Juni 2018)).

 

Rn. 3

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Bemessungsgrundlage für den SolZ vermindert sich nach § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Durch die Verminderung der Bemessungsgrundlage darf sich kein negativer Betrag ergeben. Die Bemessungsgrundlage für den SolZ kann sich daher maximal auf EUR 0 vermindern. Ist die anzurechnende KSt höher als die festgesetzte ESt oder KSt, wird lediglich die überzahlte KSt, nicht jedoch der überzahlte SolZ erstattet oder vergütet. Der überzahlte SolZ wird damit definitiv (BFH BStBl II 2001, 358; BFH/NV 2004, 671). Dies gilt auch für Auszahlungen des KSt-Guthabens gem § 37 Abs 5 KStG.

Der BFH hält jedoch § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG insoweit für verfassungswidrig, als Auszahlungen des KSt-Guthabens gem § 37 Abs 5 KStG die Bemessungsgrundlage zum SolZ nicht mindern und § 3 SolZG oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein SolZ-Guthaben anordnet. Der BFH vom 10.08.2011, I R 39/10, BStBl II 2012, 603 hat daher das Revisionsverfahren zum Az I R 39/10 ausgesetzt und das BVerfG gem Art 100 Abs 1 S 1 GG angerufen. Das Normenkontrollverfahren ist vom BVerfG mit Beschluss vom 27.10.2021 für unzulässig erklärt worden, da die Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Normen sowie zur Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung als unzureichend angesehen wurden (BVerfG vom 27.10.2021, 2 BvL 12/11, BVerfGE 159, 149).

 

Rn. 4

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Bei Gewerbetreibenden iSd § 15 Abs 1 EStG bemisst sich der SolZ nach § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG nach der gem § 35 Abs 1 EStG ermäßigten ESt. Nach § 35 Abs 1 EStG, der mit Wirkung zum VZ 2001 durch das StSenkG eingeführt worden ist, wird die auf gewerbliche Einkünfte entfallende ESt durch pauschalierte Anrechnung der GewSt gemindert. Diese Anrechnung hat bei der Bemessung des SolZ zur Folge, dass StPfl mit gewerblichen Einkünften gegenüber StPfl mit nicht gewerblichen Einkünften bei gleicher Leistungsfähigkeit geringer belastet werden, während nach § 51a Abs 2 S 3 EStG bei der Festsetzung der KiSt die pauschalierte Anrechnung der GewSt auf die ESt die Bemessungs...

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