Schrifttum:
Hierzu s Schrifttum § 1 SolZG vor Rn 1.
I. Beschränkung der Höhe von Abzugsteuern des Quellenstaates in DBA
Rn. 1
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Nach § 5 SolZG sind Ermäßigungen der Steuern vom Einkommen aufgrund eines DBA zuerst auf den SolZ zu beziehen.
Hintergrund der Vorschrift ist, dass eine Vielzahl von DBA vorsehen, dass die Steuer im jeweiligen Quellenstaat der Höhe nach auf einen bestimmten Prozentsatz beschränkt wird. So wird zB häufig die KapSt im Quellenstaat auf 15 % begrenzt. Nach dem DBA darf dann der gesamte Steuerabzug für Steuern vom Einkommen den in dem jeweiligen DBA festgelegten Prozentsatz nicht überschreiten.
Rn. 2
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Da der SolZ eine Steuer vom Einkommen ist, gilt die Begrenzung der Quellensteuer in dem jeweiligen DBA auch für den SolZ. Im Ergebnis darf dann, wenn in einem DBA zB der Steuerabzug vom KapErtr auf 15 % begrenzt ist, die Summe aus KapSt und SolZ insgesamt nicht 15 % der KapErtr übersteigen (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 5 SolZG Rz 1 (Juni 2018)).
§ 5 SolZG bewirkt, dass die in dem einschlägigen DBA vorgesehene Ermäßigung vorrangig den Bund trifft, dem auch das Aufkommen des SolZ zusteht, während eine anteilige Kürzung der KapSt zu einer größeren Minderung des gemeinsamen Steueraufkommens von Bund, Ländern und Gemeinden führen würde (Lindberg in Brandis/Heuermann, § 5 SolZG Rz 1 (Mai 2020); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 5 SolZG Rz 3 (Juni 2018)).
Beispiel
Sieht zB ein DBA etwa einen Höchstsatz auf 15 % für den Steuerabzug vom KapErtr vor, bedeutet dies, dass diese 15 % nicht aus 9,5 % KapSt und 5,5 % SolZ, sondern aus 15 % KapSt und 0 % Solz bestehen.
Damit verhindert eine Begrenzung der Einkommensbesteuerung durch ein DBA letztlich die Erhebung des SolZ.
II. Anspruch auf Erstattung überhöht einbehaltener Abzugsbeträge
Rn. 3
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Der Schuldner der Erträge ist ungeachtet der Regelungen im jeweiligen DBA gem § 50d Abs 1 S 1 EStG verpflichtet, die Steuer im Wege des Quellenabzugs entsprechend den gesetzlichen Regelungen in voller Höhe – also einschließlich des SolZ – einzubehalten und an das FA abzuführen, zB nach §§ 43ff EStG oder nach § 50a EStG. Nach § 50d Abs 1 S 2 EStG hat der Gläubiger der Erträge grds einen Anspruch auf Erstattung der überhöht einbehaltenen Abzugsbeträge. Die Erstattung ist nach § 50d Abs 1 S 3 EStG beim BZSt zu beantragen.
Rn. 4
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Im Rahmen des Erstattungsverfahrens greift dann der § 5 SolZG, wonach eine Ermäßigung zuerst auf den SolZ zu beziehen ist, so dass die Kürzung aufgrund eines DBA, die im Erstattungswege nach § 50d EStG erfolgt, vorab das Steueraufkommen des Bundes betrifft.
Rn. 5
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Beispiel:
Der beschränkt stpfl A erzielt im Inland KapErtr von EUR 60 000. KapSt 25 % = EUR 15 000, hierauf 5,5 % SolZ = EUR 825. Nach dem für A geltenden DBA ist der Quellenabzug auf 15 % begrenzt.
Lösung:
A werden EUR 6 825 erstattet. Der Betrag ermittelt sich wie folgt:
KapSt EUR 15 000 + SolZ EUR 825 |
EUR 15 825 |
abzüglich 15 % von EUR 60 000 |
EUR 9 000 |
= Erstattungsbetrag |
EUR 6 825 |
Der Betrag von EUR 825 (SolZ) geht vorab in voller Höhe zu Lasten des Bundes. Nur der Restbetrag von EUR 6 000 mindert das gemeinsame Steueraufkommen von Bund, Ländern und Gemeinden.
III. Freistellung im Steuerabzugsverfahren
Rn. 6
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Nach § 50d Abs 2 S 1 EStG kann der Schuldner der KapErtr oder der Vergütungen in den Fällen der §§ 43b, 50a Abs 1, 50g EStG den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b EStG oder § 50g EStG oder des jeweiligen DBA unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das BZSt dem Gläubiger bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, sog Freistellung im Steuerabzugsverfahren.
Diese Freistellung gilt auch für den Abzug des SolZ, der dann ebenfalls entfällt oder sich mindert. Eine eigene Freistellungsbescheinigung speziell für den SolZ ist nicht erforderlich (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 5 SolZG Rz 4 (Juni 2018)).