Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Die Löschung der Steuernummer und die Aberkennung der USt-IdNr. kann für den betroffenen Unternehmer existenzbedrohend sein.
Sachverhalt
Der Unternehmer braucht zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Steuernummer oder eine USt-IdNr. Auch für die Inanspruchnahme unbesteuerter Leistungen im Europäischen Binnenmarkt ist es notwendig, dass der Unternehmer über eine USt-IdNr. verfügt.
Strittig war die Frage, ob der Antragsteller in Deutschland ansässig war und somit bei einem deutschen Finanzamt eine Steuernummer erteilt bekommen kann. Der Antragsteller war zweifelsfrei Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG und führte als griechischer Staatsbürger grenzüberschreitende Beförderungsleistungen aus. Die Beförderungsleistungen waren in Deutschland nicht steuerbar bzw. nach Auffassung des Unternehmers nicht steuerpflichtig, so dass in Deutschland nur Vorsteuerbeträge geltend gemacht wurden. Nachdem auch jahrelang Voranmeldungen und Erklärungen nur unregelmäßig abgegeben wurden, vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Unternehmer würde sein Unternehmen nicht von Deutschland aus betreiben, sondern von Griechenland aus. Aus diesem Grund wurden die Löschung der Steuernummer und die Aberkennung der USt-IdNr. angekündigt.
Entscheidung
Das Finanzgericht Nürnberg gab einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Antragstellers statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Antragsteller unstreitig ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 UStG; er verfügt über die sachlichen Voraussetzungen zum Betreiben seines Gütertransportunternehmens, insbesondere über eine erteilte Lizenz und hat auch ein Büro in Deutschland eingerichtet.
Die Löschung der Steuernummer gefährdet ernsthaft die unternehmerische Existenz des Antragstellers. Denn es ist ihm derzeit nicht möglich, wegen der fehlenden Steuernummer laufende Rechnungen zu erstellen, die den gesetzlichen Bestimmungen genügen und sein Transportunternehmen unter den üblichen Bedingungen des Gemeinschaftsrechtes, also mit einer gültigen USt-IdNr., zu führen. Bei Abwägung der Interessen des Antragstellers und den Belangen der Öffentlichkeit hat das Gericht - vorläufig - den Interessen des Antragstellers an der Fortführung seines Unternehmens den Vorrang eingeräumt.
Hinweis
Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass es ohne Bedeutung für die Erteilung der USt-IdNr. ist, ob der Unternehmer in dem Land, das die USt-IdNr. erteilt hat, auch steuerpflichtige Umsätze ausführt.
Die endgültige Entscheidung hat das Finanzgericht auf das Hauptsacheverfahren vertagt. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen, die der Antragsteller erfüllt, auch für seine Ansässigkeit im Inland genügen. Zu beachten ist dabei auch, dass dieser gemeinschaftsrechtliche Begriff nach Art. 171 Abs. 2 MWStSystRL höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Jedenfalls kann für die Auslegung des Begriffs nicht auf die nationale Vorschrift des § 10 AO zurückgegriffen werden.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Beschluss vom 04.06.2007, 2 V 373/2007