2.3.1 Wegezeitenentschädigung
Arbeitnehmer, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden, erhalten für Wegezeiten, die nicht als Arbeitszeit gemäß § 3 BRTV gelten, eine Entschädigung. Die Wegezeiten sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Wegezeitenentschädigung ist nach der Entfernung gestaffelt und beträgt je einzelne Strecke bei
mehr als 75 km bis 200 km |
9 EUR |
mehr als 200 km bis 300 km |
18 EUR |
mehr als 300 km bis 400 km |
27 EUR |
mehr als 400 km |
39 EUR |
2.3.2 Verpflegungszuschuss (§ 7.4 Nr. 4.1 BRTV)
Ein Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mindestens 50 km vom Betrieb entfernt ist und bei der der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt, erhält als Ersatz für den Verpflegungsmehraufwand einen Verpflegungszuschuss und eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft.
Für seinen Verpflegungsmehraufwand hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss i. H. v. 24 EUR je Arbeitstag. Dieser kann durch eine Betriebsvereinbarung auf bis zu 28 EUR je Arbeitstag erhöht werden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Unterkunft, die der Arbeitsstättenverordnung entspricht, zur Verfügung zu stellen. Soweit die zur Verfügung gestellte Unterkunft mehr als 10 km von der Arbeitsstelle entfernt ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Fahrtkostenerstattung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.1 BRTV zu gewähren.
2.3.3 An- und Abreise
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf kostenlose Beförderung zur Arbeitsstelle oder Erstattung seiner Fahrtkosten i. H. v. 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung. Dies gilt auch bei einem Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt nach Tätigkeitsende auf der Baustelle. Darüber hinaus ist dem Arbeitnehmer für die notwendige Reisezeit sein Gesamttarifstundenlohn, allerdings ohne Zuschläge, zu zahlen.
2.3.4 Tarifliche Wochenendheimfahrten
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Fahrtkostenabgeltung i. H. v. 0,20 EUR, ohne jegliche Begrenzung. Ist die Bau- oder Arbeitsstelle weiter als 500 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt, so hat er alle 4 Wochen Anspruch auf einen bezahlten Arbeitstag. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Flugzeug benutzt und der Arbeitgeber die Kosten für Flug sowie An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen übernimmt.
2.3.5 Wegfall des Verpflegungszuschusses
Der Anspruch auf den Verpflegungszuschuss entfällt, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt. Dies gilt auch bei Wochenendheimfahrten und Krankenhausaufenthalten.