Die SOKA-BAU ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände). Sie besteht aus der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Baugewerbes (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) mit Sitz in Wiesbaden (für Bayern: UKB in München; für Berlin: Soka-Berlin). Aktuelle Grundlage ist der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV) vom 28.9.2018, in der Fassung vom 13.9.2023.
3.2.1 Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK)
Aufgabe der ULAK ist insbesondere die Sicherung der Auszahlung der Urlaubsansprüche der gewerblichen Arbeitnehmer. Außerdem erstattet sie den Arbeitgebern teilweise die Ausbildungsvergütungen für die gewerblichen und technisch/kaufmännischen Auszubildenden. Damit diese Leistungen erbracht werden können, haben die Arbeitgeber Beiträge an die Kassen abzuführen. Höhe und Verfahren sind in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
Die ULAK zieht als Einzugsstelle ihre eigenen Beiträge einschließlich Nebenforderungen und auch diejenigen der ZVK-Bau, der UKB und der Soka-Berlin ein.
3.2.2 Zusatzversorgungskasse
Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG). Ihre Aufgabe ist die Gewährung zusätzlicher Leistungen zu den gesetzlichen Renten.
Sozialkassenbeitrag
Der Sozialkassenbeitrag beträgt ab dem 1.1.2024 in den alten Bundesländern 20,5 %, in den neuen Bundesländern 18,7 %, in Berlin-West 25,65 % und in Berlin-Ost 23,85 %. In Berlin ist im Beitragssatz eine Sozial-Aufwandserstattung in Höhe von 5,7 % enthalten.
Der Sozialkassenbeitrag für das Kalenderjahr 2024 teilt sich wie folgt auf:
Bundesländer |
alte |
neue |
Berlin-West |
Berlin-Ost |
Urlaub |
15,10 % |
15,10 % |
15,10 % |
15,10 % |
Berufsausbildung |
2,20 % |
2,20 % |
1,65 % |
1,65 % |
Sozialaufwandserstattung |
– |
– |
5,70 % |
5,70 % |
Zusatzversorgung |
3,20 % |
1,40 % |
3,20 % |
1,40 % |
Gesamtbeitrag |
20,50 % |
18,70 % |
25,65 % |
23,85 % |
Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe
Am 26.1.2017 hat der Bundestag das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) verabschiedet. Das Gesetz ist am 16.5.2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden die Regelungen aller Sozialkassentarifverträge rückwirkend für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet. An eine solche rückwirkende Regelung werden hohe Anforderungen gestellt, die jedoch von Sachverständigen als erfüllt angesehen wurden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 21.3.2018 die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) sowie des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV), des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA-Bau) für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015 festgestellt. Damit wurde im Wesentlichen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.7.2016 bestätigt. Der 10. Senat des BAG hat das SokaSiG als verfassungskonform angesehen.