Die Zuordnung zum richtigen Entgeltabrechnungszeitraum ist z. B. entscheidend für die Höhe der Beitragspflicht von Einmalzahlungen.
Einmalzahlungen sind einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, bei
bestehendem Beschäftigungsverhältnis
- dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung,
beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis
- dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres,
Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. und Überschreiten der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat
- dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres. Sonderregelung existiert nach § 23a Abs. 4 SGB IV.[1]
S. Märzklausel.
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