Die Zuordnung zum richtigen Entgeltabrechnungszeitraum ist z. B. entscheidend für die Höhe der Beitragspflicht von Einmalzahlungen.

Einmalzahlungen sind einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, bei

  • bestehendem Beschäftigungsverhältnis

    • dem Entgeltabrechnungszeitraum der Zahlung,
  • beendetem oder ruhendem Beschäftigungsverhältnis

    • dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres,
  • Zahlung in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. und Überschreiten der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze, sofern das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat

    • dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres. Sonderregelung existiert nach § 23a Abs. 4 SGB IV.[1]
[1]

S. Märzklausel.

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