OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.7.2000, S 2370 A - 26 - St II 30

Zur Aufbringung der Mittel für Lohnneben- und Lohnersatzleistungen (z.B. Urlaubsgeld, Lohnausgleich, Übergangsbeihilfen bei Arbeitslosigkeit und bei verkürzter Arbeitszeit, Entschädigungsbeträge für verfallene Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche, Winterbeihilfen) haben die Arbeitgeber im Baugewerbe, Gerrüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk und Maler- und Lackiererhandwerk bestimmte Prozentsätze der Bruttolohnsumme an die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse abzuführen.

Der Beitragsanteil ist nicht als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers zu erfassen. Bei den späteren Zahlungen der Lohnneben- und Lohnersatzleistungen ist zu unterscheiden, ob diese durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder vom (letzten) Arbeitgeber geleistet werden.

 

1. Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse

Die Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse ist als Lohnzahlung Dritter anzusehen, die unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Zahlungsempfängers zu erfassen ist. Hierzu hat die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse dem Zahlungsempfänger eine Bescheinigung über die Höhe der Zahlung auszustellen, in der auch ein Hinweis darauf enthalten sein muss, dass der Betrag in der Einkommensteuererklärung anzugeben ist.

 

2. Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch den (letzten) Arbeitgeber

Werden die Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch den (letzten) Arbeitgeber gezahlt, der dann bei der Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse einen Erstattungsantrag stellt, hat dieser Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Dabei sind die Zahlungen mit anderem laufenden Arbeitslohn zusammenzurechnen; maßgebend ist der Lohnzahlungszeitraum, in dem die Zahlungen geleistet werden. Eine Bescheinigung der Kasse an den Arbeitnehmer entfällt hier. Steuerbefreiungen, z.B. bei Übergangsbeihilfen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG, wenn das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers oder durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst worden ist, sind zu beachten.

Die Bezugsverfügung OFD Frankfurt vom 17.12.1992, S 2370 A – 21 – St II 30 (ESt-Kartei § 19 Fach 2 Karte 4) bitte ich auszusondern.

 

Normenkette

EStG § 19

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