Beitragszahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, also 2024 bis zu 7.248 EUR (= 8 % von 90.600 EUR). Gleichzeitig entfällt der steuerfreie Zusatzbetrag von 1.800 EUR, der bislang für ab 2005 abgeschlossene (Neu-)Verträge vorgesehen war.
Für Beitragsleistungen in eine Pensionskasse ist die Anwendung der pauschalen Lohnsteuer nicht davon abhängig, ob der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Steuerfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet, wenn die Zuwendungen sowohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit als auch der Pauschalbesteuerung mit 20 % erfüllen. Der Arbeitgeber kann sich für die Lohnsteuerpauschalierung bis zur Grenze von 1.732 EUR anstelle der Steuerfreiheit entscheiden, wenn für den Arbeitnehmer vor dem 1.1.2018 für eine Beitragsleistung zu einer Direktversicherung oder an eine Pensionskasse die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in einer vor 2005 geltenden Fassung vorgenommen wurde. Gleichzeitig vermindert sich die steuerfreie Höchstgrenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze durch Anrechnung der pauschal besteuerten Altersvorsorgeleistungen auf die Obergrenze.
Anwendung der Pauschalierungsmöglichkeit für Pensionskassenbeiträge
Der Arbeitgeber leistet aufgrund einer im Jahr 2000 erteilten Zusage Zuwendungen an eine Pensionskasse, die teilweise arbeitgeberfinanziert sind, teilweise aber auch auf einer Entgeltumwandlung beruhen und Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsehen. Die arbeitgeberfinanzierten und arbeitnehmerfinanzierten Zuwendungen belaufen sich auf jeweils 1.800 EUR. Der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) war bis 2017 (3.048 EUR) überschritten. Da es sich um eine Altzusage handelt, hat der Arbeitgeber aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Übergangsregelung den steuerpflichtigen Teil der Pensionskassenbeiträge nach der bis 2004 geltenden Pauschalierungsvorschrift auch für Jahre ab 2005 mit 20 % pauschal versteuert.
Seit 2018 kann der Arbeitgeber von den Pensionskassenbeiträgen i. H. v. 3.600 EUR zunächst 1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuern und für den verbleibenden Restbetrag von 1.848 EUR die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Der Vorteil liegt in der späteren Besteuerung der Versorgungsleistungen, für die nur insoweit die nachgelagerte Besteuerung Anwendung findet, als sie auf die steuerfreien Zuwendungen zurückgehen. Im Übrigen bleibt es für die Rentenleistungen aus der Direktversicherung bei der Ertragsanteilsbesteuerung. Möglich wäre aber auch, die Gesamtbeitragsleistung von 3.600 EUR steuerfrei zu belassen (maximal bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung). Für die spätere Besteuerung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung hat dies die volle nachgelagerte Besteuerung zur Folge.
Für "alte" Versorgungszusagen, die eine Einmalkapitalauszahlung bzw. zeitlich befristete Leistungen vorsehen (Pensionskasse und Direktversicherung), bleibt weiterhin nur die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung im Rahmen der Übergangsregelung bestehen. Die gleichzeitige Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift und der Pauschalbesteuerung ist auch im Rahmen der Neuregelung nur für Beitragsleistungen in eine Pensionskasse oder Direktversicherung zulässig, die als Auszahlungsform schon bisher lebenslange monatliche Renten oder einen Auszahlungsplan mit Restverrentung vorsehen.