Erstattung durch den Arbeitgeber
- Steuerfrei >§ 3 Nr. 13, 16 EStG, >R 3.13, 3.16
- Steuerfreie Arbeitgebererstattungen mindern die abziehbaren Werbungskosten auch dann, wenn sie erst im Folgejahr geleistet werden (>BFH vom 20.9.2006 – BStBl 2007 II S. 756).
Regelmäßige Arbeitsstätte
- Regelmäßige Arbeitsstätte ist jede dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig, fortdauernd und immer wieder aufsucht (>BFH vom 11.5.2005 – BStBl II S. 791).
- Der Betrieb oder eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers stellt auch dann eine regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn der Arbeitnehmer diesen Ort stets nur aufsucht, um dort die täglichen Aufträge entgegenzunehmen, abzurechnen und Bericht zu erstatten, oder wenn er dort ein Dienstfahrzeug übernimmt, um damit anschließend von der Arbeitsstätte aus eine Auswärtstätigkeit anzutreten. Dabei ist es nicht von Belang, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte beruflich tätig wird (>BFH vom 11.5.2005 – BStBl II S. 788).
- Ein Arbeitnehmer kann innerhalb desselben Dienstverhältnisses auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben (>BFH vom 7.6.2002 – BStBl II S. 878 betr. Bezirksleiter einer Einzelhandelskette).
- Der Heimatflughafen einer Flugbegleiterin ist regelmäßige Arbeitsstätte (>BFH vom 5.8.2004 – BStBl II S. 1074).
- Sucht ein Außendienstmitarbeiter mindestens einmal wöchentlich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf, ist der Betriebssitz eine regelmäßige Arbeitsstätte (>BFH vom 4.4.2008 – BStBl II S. 887).
- Regelmäßige Arbeitsstätte bei Bildungsmaßnahmen >H 9.2 (Regelmäßige Arbeitsstätte).
Beispiele:
Als regelmäßige Arbeitsstätte kommen auch in Betracht:
- betriebliche Einrichtungen (z. B. Bus-/Straßenbahndepots oder Verkaufsstellen für Fahrkarten),
außerbetriebliche Einrichtungen (z. B. wenn
das Dienstverhältnis an einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer weiterhin an seiner bisherigen regelmäßigen Arbeitsstätte tätig ist (Outsourcing)
oder
der Leiharbeitnehmer vom Verleiher für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses dem Entleiher überlassen wird (>BMF vom 21.12.2009 – BStBl 2010 I S. 21).
Keine regelmäßigen Arbeitsstätten sind:
- öffentliche Haltestellen oder Schiffsanlegestellen ohne weitere Arbeitgebereinrichtungen,
betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers,
auch wenn der Arbeitnehmer beim Kunden des Arbeitgebers längerfristig eingesetzt ist (>BMF vom 21.12.2009 – BStBl 2010 I S. 21 zu den BFH-Urteilen vom 10.7.2008 – BStBl 2009 II S. 818 zu Programmeinweisungen und vom 9.7.2009 – BStBl II S. 822 zu EDV-Beratung),
- bei Leiharbeitnehmern, die in Einrichtungen verschiedener Kunden tätig sind (>BFH vom 17.6.2010 – BStBl II S. 852).
Seeleute
Bei Seeleuten, die an Land keine regelmäßige Arbeitsstätte haben, stellt auch das Schiff keine regelmäßige Arbeitsstätte dar (>BFH vom 19.12.2005 – BStBl 2006 II S. 378).
Vorübergehende Auswärtstätigkeit
Eine Auswärtstätigkeit ist vorübergehend, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich an die regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird. Eine Auswärtstätigkeit ist nicht vorübergehend, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag an regelmäßige Arbeitsstätte geworden ist, z. B. bei einer Versetzung (>BFH vom 10.10.1994 – BStBl 1995 II S. 137). Eine längerfristige vorübergehende Auswärtstätigkeit ist noch als dieselbe zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichem Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt (>BFH vom 19.7.1996 – BStBl 1997 II S. 95). Bei Reisen auf einem seegehenden Schiff findet die nämliche Auswärtstätigkeit regelmäßig ihr Ende, sobald das Schiff in den Heimathafen zurückkehrt (>BFH vom 19.12.2005 – BStBl 2006 II S. 378).
Weiträumiges Arbeitsgebiet
Auch ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet kann eine regelmäßige Arbeitsstätte sein, z. B.
- Forstrevier eines Waldarbeiters (>BFH vom 19.2.1982 – BStBl 1983 II S. 466), sofern eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vorhanden ist (>BFH vom 17.6.2010 – BStBl 2011 II S. – VI R 20/09 –),
- Betriebs-/Werksgelände (>BFH vom 2.11.1984 – BStBl 1985 II S. 139 und vom 18.6.2009 – BStBl 2010 II S. 564),
- Neubaugebiet, Kehr- und Zustellbezirk (>BFH vom 2.2.1994 – BStBl II S. 422).
Ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet liegt aber nicht schon deshalb vor, weil der Arbeitnehmer ständig in einem Hafengebiet, Gemeindegebiet, im Bereich einer Großstadt oder in einem durch eine Kilometergrenze bestimmten Arbeitsgebiet an verschiedenen Stellen tätig wird (>BFH vom 2.2.1994 – BStBl II S. 422, vom 5.5.1994 – BStBl II S. 534 und vom 7.2.1997 – BStBl II S. 333).
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