Allgemeine Grundsätze
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376)
Anhang 14
Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.9[1]
Anhang 14
>BMF vom 15.8.2019 (BStBl I S. 875)
Anhang 17a
Behinderte Menschen
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 3
Anhang 14
- Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen darf grundsätzlich nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (>BFH vom 2.4.1976 – BStBl II S. 452).
- Zur Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung sind die Anschaffungskosten um Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu mindern (>BFH vom 14.6.2012 – BStBl II S. 835).
- Wird bei einem behinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt und liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nach der Herabsetzung nicht mehr vor, ist dies ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG bemessen werden (>BFH vom 11.3.2014 - BStBl II S. 525).
Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.6
Anhang 14
Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
Eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (>BFH vom 12.10.1990 – BStBl 1991 II S. 134).
Fahrgemeinschaften
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.5
Anhang 14
Fahrtkosten
bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte
Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (>BFH vom 18.1.1991 – BStBl II S. 408).
bei einfacher Fahrt
Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt, wenn sich z. B. an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet (>BFH vom 26.7.1978 - BStBl II S. 661); wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (>BFH vom 9.12.1988 - BStBl 1989 II S. 296) oder wenn die Rückfahrt erst an einem späteren Tag erfolgt (>BFH vom 12.2.2020 - BStBl II S. 473).
bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten
Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten in mehreren Dienstverhältnissen (>BMF vom 31.10.2013 – BStBl I S. 1376, Tz. 1.8).
Anhang 14
bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.6
Anhang 14
zu einem bestimmten Sammelpunkt
>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 38 ff.
Anhang 25 III
zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet
>§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 41 ff.
Anhang 25 III
Leasingsonderzahlung
Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (>BFH vom 15.4.2010 – BStBl II S. 805).
Leerfahrten
- Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (>BFH vom 7.4.1989 – BStBl II S. 925).
- bei behinderten Menschen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG >R 9.10 Abs. 3
Mehrere Dienstverhältnisse
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.8
Anhang 14
Mehrere Wege an einem Arbeitstag
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.7
Anhang 14
- Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (>BFH vom 11.9.2003 – BStBl II S. 893).
Parkgebühren
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 4
Anhang 14
Park and ride
>BMF vom 31.10.2013 (BStBl I S. 1376), Tz. 1.6
Anhang 14
Umwegfahrten
>Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt
>Fahrgemeinschaften
Unfallschäden
Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall
- auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (>BFH vom 23.6.1978 – BStBl II S. 457 und vom 14.7.1978 – BStBl II S. 595),
- auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (>BFH vom 11.10.1984 – BStBl 1985 II S. 10),
- unter einschränkenden Vorau...
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