Aufgabe der Umzugsabsicht
Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung rückgängig gemacht, sind die dem Arbeitnehmer durch die Aufgabe seiner Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar (>BFH vom 24.05.2000 - BStBl II S. 584). .
Berufliche Veranlassung
Ein Wohnungswechsel ist z. B. beruflich veranlasst,
1. |
wenn durch ihn eine >erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (>BFH vom 06.11.1986 - BStBl II 1987 S. 81). Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist, |
2. |
wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (>BFH vom 28.04.1988 - BStBl II S. 777), oder |
3. |
wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird, oder |
4. |
wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird (>BFH vom 21.07.1989 - BStBl II S. 917). |
Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind i. d. R. unbeachtlich (>BFH vom 23.03.2001 - BStBl II 2002 S. 56).
Doppelte Haushaltsführung
>R 9.11
Doppelter Mietaufwand
Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung ab dem Kündigungs- bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden (>BFH vom 13.07.2011 - BStBl II 2012 S. 104).
Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft
Erfolgt ein Umzug aus Anlass einer Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen (>BFH vom 23.03.2001 - BStBl II S. 585). Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaften (§ 2 Abs. 8).
Erhebliche Fahrzeitverkürzung
- Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (>BFH vom 22.11.1991 - BStBl II 1992 S. 494 und vom 16.10.1992 - BStBl II 1993 S. 610).
- Die Fahrzeitersparnisse beiderseits berufstätiger Ehegatten/Lebenspartner sind weder zusammenzurechnen (>BFH vom 27.07.1995 - BStBl II S. 728) noch zu saldieren (>BFH vom 21.02.2006 - BStBl II S. 598).
- Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde fest, sind private Gründe (z. B. Gründung eines gemeinsamen Haushalts aus Anlass einer Eheschließung/Begründung einer Lebenspartnerschaft, erhöhter Wohnbedarf wegen Geburt eines Kindes) unbeachtlich (>BFH vom 23.03.2001 - BStBl II S. 585 und BStBl II 2002 S. 56).
Höhe der Umzugskosten
Zur Höhe der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 01.04.2021 sowie 01.04.2022 >BMF vom 21.07.2021 (BStBl I S. 1021) und ab 01.03.2024 >BMF vom 28.12.2023 (BStBl I 2024 S. 84).
Anhang 29 IV
- Die umzugskostenrechtliche Beschränkung einer Mietausfallentschädigung für den bisherigen Wohnungsvermieter gilt nicht für den Werbungskostenabzug (>BFH vom 01.12.1993 - BStBl II 1994 S. 323).
Nicht als Werbungskosten abziehbar sind die bei einem Grundstückskauf angefallenen Maklergebühren, auch soweit sie auf die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung entfallen würden (>BFH vom 24.05.2000 - BStBl II S. 586) sowie Aufwendungen für die Anschaffung von klimabedingter Kleidung und Wohnungsausstattung i. S. d. §§ 19 und 21 AUV (>BFH vom 20.03.1992 - BStBl II 1993 S. 192, vom 27.05.1994 - BStBl II 1995 S. 17 und vom 12.04.2007 - BStBl II S. 536).
Anhang 29 III
Der Werbungskostenabzug setzt eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Das ist bei einem in Anlehnung an § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff (>BFH vom 19.04.2012 - BStBl II 2013 S. 699).
Anhang 29 I
- Zur steuerfreien Arbeitgebererstattung >R 9.9 Abs. 3
- Aufwendungen aufgrund der Veräußerung eines Eigenheims anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (>BFH vom 24.05.2000 - BStBl II S. 476).
- Veräußerungsverluste aus dem Verkauf eines Eigenheims einschl. zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten anlässlich eines beruflich bedingten Umzugs sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (>BFH vom 24.05.2000 ...