FinMin Hamburg, Erlaß v. 14.5.2013, 52 - S 2363 - 005/12

Die bislang auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sollen den Arbeitgebern ab 2013 vollständig in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Damit der Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug Änderungen der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) seiner Arbeitnehmer berücksichtigen kann, stellt die ELStAM-Datenbank ihm einmal monatlich Änderungslisten für seine Arbeitnehmer zum Abruf zur Verfügung. Diese Änderungslisten werden am letzten Werktag des Monats generiert und den Arbeitgebern bis zum 5. Werktag des Folgemonats zum Abruf bereitgestellt. Diese ELStAM sind grundsätzlich für die auf den Abrufzeitpunkt folgende nächste Lohnabrechnung anzuwenden.

Gemäß § 39a Abs. 2 Satz 6 EStG ist ein Freibetrag auf die der Antragstellung unmittelbar folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.

Daraus folgt, dass ein Freibetrag, der sich nur für Dezember auswirken soll, erst im November beantragt werden kann. Im ELStAM-Verfahren steht dieser neu beantragte Freibetrag dann mit der Änderungsliste für Dezember dem Arbeitgeber am 5. Werktag des Monats Dezember zur Verfügung. Bei einer vorschüssigen Gehaltszahlung (z.B. bei Beamten) kann dieser Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember allerdings nicht mehr berücksichtigt werden.

Auf Bund-/Länder-Ebene wurde daher beschlossen, die in § 39a Abs. 2 Satz 6 EStG geregelte Aufteilungsmöglichkeit generell zu erweitern. Der Arbeitnehmer kann nunmehr alternativ den Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung des Freibetrages selbst bestimmen. Hierbei wurde festgelegt, dass der Zeitraum zwischen der Abgabe des Ermäßigungsantrages bzw. der Freibetragsbildung und der Anwendung der ELStAM drei Monate nicht überschreiten darf. Hieraus folgt, dass ein Freibetrag, der z.B. nur für den Monat Dezember berücksichtigt werden soll, frühestens im Oktober beantragt werden kann.

Die Antragsformulare zur Lohnsteuer-Ermäßigung werden ab dem Kalenderjahr 2014 entsprechend angepasst.

Wann die technische Umsetzung erfolgen soll, konnte (bislang) leider nicht in Erfahrung gebracht werden. Sie werden informiert, sobald nähere Informationen vorliegen.

 

Normenkette

EStG § 39 a Abs. 2 Satz 6

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