Die Zeilen 10 bis 14 bleiben ab 2025 unbesetzt. Daher gilt für die Lohnsteuerbescheinigung 2024 letztmalig:
Arbeitslohn, der im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt unter Anwendung der "Fünftelregelung" besteuert wurde, ist getrennt vom übrigen Arbeitslohn in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um
Von einer mehrjährigen Tätigkeit ist auszugehen, soweit sie sich über mindestens 2 Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Eine begünstigte Besteuerung von Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit kommt danach insbesondere für Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums in Betracht. Versorgungsbezüge fallen dagegen eher selten – etwa bei Nachzahlungen für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten – unter die Anwendung der Fünftelregelung.
Zu den Entschädigungen gehören regelmäßig Abfindungen, die wegen Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden.
Arbeitslohn, der in den Nummern 9 und 10 ausgewiesen wird, darf nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn in Nummer 3 enthalten sein (gilt letztmalig für die Lohnsteuerbescheinigung 2024).
Die Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die auf den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn entfallen, dürfen nicht in den Nummern 4–7 ausgewiesen werden. Sie sind gesondert in die Nummern 11–14 aufzunehmen (gilt letztmalig für die Lohnsteuerbescheinigung 2024).
Abschaffung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025
Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Damit das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer prüfen kann, ist der Ausweis unter Nummer 9 bzw. 10 zwingend notwendig.
Ein Ausweis des vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ermäßigten Arbeitslohns oder der ermäßigten Entschädigung in Zeile 19 ist nur noch in der Lohnsteuerbescheinigung 2024 möglich. Den Ausweis in Höhe der entsprechenden Zahlungen für Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie Entschädigungen hat der Arbeitgeber ab 2025 ohne weitere Prüfung in Zeile 9 bzw. 10 vorzunehmen.