Von den Nachzahlungen geschuldeten Entgelts sind Nachzahlungen zu unterscheiden, die durch ein rückwirkend entstandenes höheres Entgelt verursacht werden. Diese Nachzahlungen werden hervorgerufen durch Tarifverträge, die rückwirkend in Kraft treten, sie können aber auch durch einen entsprechenden Einzelarbeitsvertrag entstehen. Entscheidend ist der rückwirkend entstandene Rechtsanspruch auf ein höheres Entgelt.
2.4.1 Nachzahlung bei bestehender Beschäftigung
Bei rückwirkenden Lohn- und Gehaltserhöhungen sind die Beiträge aus dem erhöhten Arbeitsentgelt vom Zeitpunkt der Begründung des neuen Anspruchs an zu berechnen. Die für die Zeit vom Beginn des Anspruchs bis zum Entstehungszeitpunkt des Anspruchs (z. B. Abschluss des Tarifvertrags) nachgezahlten Beträge sind wie bei Lohnnachzahlungen auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, für die sie bestimmt sind.
Aus Vereinfachungsgründen können die Nachzahlungen für die Berechnung der Beiträge jedoch im Monat der Auszahlung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungszeitraums gebildet wird.
Zuordnung von Entgeltnachzahlungen ohne Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
Durch Tarifvertrag vom 3.4.2025 wird das monatliche Gehalt eines Angestellten rückwirkend vom 1.1.2025 an von 1.700 EUR auf 1.750 EUR erhöht. Der Nachzahlungsbetrag für die Monate Januar bis März i. H. v. 150 EUR wird zusammen mit dem April-Gehalt ausgezahlt.
Ergebnis: Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung des Jahres 2025 (5.512,50 EUR) nicht überschritten wird, können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im April aus insgesamt 1.900 EUR (1.750 EUR + 150 EUR Nachzahlung) ermittelt und an die Krankenkasse abgeführt werden.
Zuordnung von Entgeltnachzahlungen mit Überschreitung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze
Durch Tarifvertrag vom 11.4.2025 wird rückwirkend vom 1.1.2025 an das monatliche Gehalt eines Angestellten von 4.400 EUR auf 4.700 EUR erhöht. Der Nachzahlungsbetrag von 900 EUR (= Monate Januar – März je 300 EUR) wird zusammen mit dem April-Gehalt (4.700 EUR + 900 EUR = 5.600 EUR) gezahlt. Da die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung des Jahres 2025 (5.512,50 EUR) überschritten wird, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Zeitraum Januar bis März 2025 wie folgt zu ermitteln:
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Kranken- und Pflegeversicherung |
Renten- und Arbeitslosenversicherung |
Beitragsbemessungsgrenze Januar bis März 2025 |
16.537,50 EUR |
24.150 EUR |
bereits berücksichtigtes Arbeitsentgelt Januar bis März 2025 |
13.200 EUR |
13.200 EUR |
Differenz bis zu der Beitragsbemessungsgrenze |
3.337,50 EUR |
10.950 EUR |
Ergebnis: Das Gehalt für April 2025 i. H. v. 4.700 EUR ist in voller Höhe beitragspflichtig, da es die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschreitet. Auch der Nachzahlungsbetrag i. H. v. 900 EUR wird in voller Höhe mit Beiträgen belegt, da die Differenz zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 3.337,50 EUR bzw. 10.950 EUR nicht überschritten werden. Im April 2025 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Gesamtentgelt von 5.600 EUR zu ermitteln und an die Krankenkasse abzuführen.
2.4.2 Nachzahlung nach beendeter Beschäftigung
Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohn- und Gehaltserhöhungen sind auch dann beitragspflichtig, wenn der Tarifvertrag nach Beendigung der Beschäftigung abgeschlossen wird. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wird durch den Tarifvertragsabschluss nicht der Anspruch dem Grunde nach festgelegt, sondern nur seine Höhe und die Zeit der Erfüllung dieses Anspruchs. Dies bedeutet, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Tarifverträge während der versicherungspflichtigen Beschäftigung entstehen. Demzufolge sind die Nachzahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnungszeiträume zu verteilen, in denen die entsprechende Arbeitsleistung erbracht wurde oder insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Werden in diesem Entgeltabrechnungszeitraum die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, ist wiederum die Vergleichsberechnung für den Nachzahlungszeitraum erforderlich.