Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeldberechnung. Abrechnungszeitraum
Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung des Krankengeldes bei Arbeitnehmern ist nur der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende abgerechnete, mindestens vier Wochen umfassende Abrechnungszeitraum maßgeblich. Ein Rückgriff auf einen früheren Abrechnungszeitraum, in dem höheres Arbeitsentgelt erzielt worden ist, scheidet auch unter dem Gesichtspunkt einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Härtefallregelung aus.
Orientierungssatz
Zu Leitsatz vgl BSG vom 14.12.2006 - B 1 KR 5/06 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 5 und BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 26/11 R = SozR 4-2500 § 47 Nr 13.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.04.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Krankengeld für die Zeit ab 25.06.2013.
Die 1955 geborene Klägerin ist gelernte Sicherheitsfachkraft und war bis 28.02.2010 bei der Firma P. Security GmbH versicherungspflichtig beschäftigt, Gehalt wurde zuletzt am 06.11.2009 gezahlt. Im Oktober 2009 erhielt die Klägerin brutto 2.560,54 € (netto 1.612,52 €). Vom 03.05.2010 bis 01.05.2011 bezog sie Krankengeld, anschließend wurde vom 02.05.2011 bis 29.06.2012 eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt, die Klägerin bezog Übergangsgeld. Vom 30.06. bis 18.09.2012 war die Klägerin beim Hotel B. H. für ein Festgehalt von brutto 2.000 € monatlich beschäftigt. Vom 19.09.2012 bis 03.03.2013 bezog sie Krankengeld, vom 04.03. bis 01.04.2013 während einer Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld und bis 04.04.2013 sodann wieder Krankengeld. Ab 05.04.2013 war sie wieder beim Hotel B. H. tätig.
Aufgrund einer am 24.06.2013 festgestellten Arbeitsunfähigkeit erhielt die Klägerin ab 25.06.2013 erneut Krankengeld. Mit Bescheid vom 18.07.2013 teilte die Beklagte ihr mit, dass ab 25.06.2013 ein kalendertägliches Brutto-Krankengeld von 40,99 € (netto 35,96 €) gezahlt werde nach einem im Mai 2013 erzielten Gehalt von 2.000 € brutto (1.366,09 € netto). Mit Widerspruch vom 30.07.2013 wandte sich die Klägerin gegen die Höhe des Krankengeldes.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Krankengeld betrage 70 vH des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsbemessung unterliege. Es dürfe 90 vH des bei entsprechender Anwendung des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Maßgebend seien die tatsächlichen Einkommensverhältnisse im Bemessungszeitraum. Der letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit liegende Entgeltabrechnungszeitraum sei hier Mai 2013. Ein früheres Beschäftigungsverhältnis, in dem höheres Arbeitsentgelt erzielt worden sei, habe auf das hier zu berechnende Krankengeld keinen Einfluss.
In der Folgezeit bezog die Klägerin durchgehend Krankengeld bis 11.12.2013. Vom 12.12.2013 bis 16.01.2014 nahm die Klägerin wiederum an einer Rehabilitationsmaßnahme teil und bezog Übergangsgeld, anschließend erneut bis zur Aussteuerung am 15.04.2014 Krankengeld. Ab 16.04.2014 erhielt sie Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 05.06.2014 wurde ihr rückwirkend ab 01.07.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zuerkannt.
Am 15.07.2014 hat die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, das Arbeitsverhältnis im Hotel B. H. sei zum 29.06.2013 beendet worden, nachdem sie nach vier Wochen Tätigkeit an Krebs erkrankt sei. Sie habe diese Arbeit nach einer 14 Monate dauernden LTA-Maßnahme in einem nicht erlernten Beruf angenommen, um im Arbeitsleben wieder Fuß zu fassen. Dafür habe sie einen um ca 600 € monatlich geringeren Verdienst als bei ihrem letzten Arbeitgeber im Sicherheitsdienst in Kauf genommen. Es sei ein Härtefall entsprechend § 47 Abs 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gegeben. Der Mindestumfang des Bemessungszeitraums bezwecke, dass der Lebensstandard des Versicherten hinreichend repräsentiert werde und Zufallsergebnisse vermieden würden. Es müsse insoweit der Bemessungszeitraum von Oktober 2009 herangezogen werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe im Rahmen der Krankengeldberechnung klare Vorschriften erlassen, welche eine Härtefallregelung, wie sie die Klägerin vortrage, nicht vorsähen.
Mit Urteil vom 28.04.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Darlegung der Berechnungsgrundlage für Krankengeld nach § 47 SGB V auf die Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 29.05.2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.06.2015 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie begehrt weiterhin die Gewährung von Krankengeld auf der Basis der Einkünfte von 2009 und legt dar, aus welchen Gründen es bei ihr zu Härten bei der Berechnung des Krankengeldes gekommen sei. Eine Wiedereingliederung während und nach Chemotherapie ...