Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Höhe des Regelsatzes. Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft. Dauer des Zusammenlebens als gewichtiges Indiz. Anforderungen an den Nachweis einer Beendigung der Partnerschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Gewichtiges Indiz für das neben den objektiven Merkmalen einer eheähnlichen Partnerschaft erforderliche subjektive Element des gemeinsamen Willens, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, ist die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens (vorliegend mehr als 40 Jahre).
2. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Eine hinreichend sichere Feststellung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung zur Beendigung durch äußere Umstände hinreichend klar dokumentiert wird. Die bloße Erklärung, die Partnerschaft aufgelöst zu haben, genügt nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2012 streitig.
Der 1939 geborene Kläger ist seit 1969 geschieden. Der Kläger bezieht seit 1. August 2004 eine Altersrente nebst Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und zwar ab Juli 2009 in Höhe von 532,92 €, ab Januar 2011 von 534,41 €, ab Juli 2011 von 539,71 € und ab Juli 2012 von 551,50 €. Der Kläger ist bei der Versicherung zum Basistarif (ab 1. Januar 2009) privat kranken- und pflegeversichert und musste im streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Beiträge in Höhe von 316,24 €, ab Januar 2011 von 315,88 €, ab Juli 2011 von 323,92 € und ab Januar 2012 von 333,73 € aufbringen.
Die Versorgungsverwaltung stellte bei dem Kläger ab 15. Oktober 2008 einen Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Merkzeichen “G„ und “B„ fest und erhöhte den GdB zum 4. November 2009 auf 90.
Bis zur Zwangsversteigerung der vormals in seinem Eigentum stehenden Wohnung Ü. bewohnte der Kläger diese mit der am 22. November 1943 geborenen C.B.. C.B. mietete zum 1. März 2004 eine Zwei-Zimmerwohnung (ca. 63,44 m²) in L. für die eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 550,00 € (410,00 € Grundmiete + 20,00 € Stellplatz + 120,00 € Betriebskostenvorauszahlung) zu entrichten war. Der Kläger schloss unter dem 6. April 2004 mit C.B. einen “Unter-Mietvertrag„ für die Zeit ab 5. April 2004. Darin verpflichtet er sich, an C.B. eine monatliche Miete von 205,00 € sowie eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 80,00 € zu entrichten. Weiterhin verpflichtete er sich, an C.B. für die Mitbenutzung der Küche einschließlich Herd, Geschirrspüler, Kühlschrank und Waschmaschine einen Betrag von monatlich 20,00 €, für individuellen Stromverbrauch von monatlich 15,00 €, für den individuellen Verbrauch an Kaltwasser, Warmwasser und Abwasser von monatlich 15,00 € und monatliche Gebühren für Müllabfuhr von 7,00 € zu zahlen. Der Untermietvertrag enthält u.a. folgenden Zusatz:
“Es wird weiter festgestellt, dass es sich bei diesem Untermietverhältnis um eine reine Wohngemeinschaft - Notlösung handelt, weil die Wohnung des Klägers in Ü. im Februar 2004 versteigert wurde. Lebenshaltung und Lebenshaltungskosten der Parteien sind strikt getrennt. Ein finanzielles und persönliches Eintreten füreinander ist ausdrücklich ausgeschlossen, es handelt sich um kein eheähnliches Verhältnis.„
Der Kläger bezieht seit 1. April 2004 Leistungen der Sozialhilfe, ab 1. Juli 2004 der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dabei ging der Beklagte zunächst nicht von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und C.B. aus. Der Beklagte berücksichtigte zunächst einen “Mischregelsatz„ und ab Juli 2008 den Regelbedarf für Alleinstehende (vgl. Bescheide vom 24. Juni 2008, 18. Juli 2008).
Aufgrund eines Schlaganfalls befand sich der Kläger vom 17. Juli bis zum 24. Juli 2008 in stationärer Behandlung (Entlassbericht der Klinik; Diagnosen: embolisch bedingter RMCA-Infarkt, Vorhofflimmern, diskrete Hemiparese links, visueller Neglect nach links, homonyme Hemianopsie nach links, Anosognosie, arterielle Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung) und vom 18. August bis zum 21. September 2008 zur medizinischen Rehabilitation (Entlassbericht der Kliniken vom 22. September 2008; Diagnosen: diskrete beinbetonte Hemiparese links, ausgeprägte räumlich-konstruktive Störung und leichte Apraxie, embolischer RMCA-Infarkt, chronisches Vorhofflimmern, arterielle Hypertonie). In dem Entlassbericht der Kliniken wurde C.B. als Lebensgefährtin, Partnerin, langjährige Lebensgefährtin, Lebenspartnerin sowie beide als Paar bezeichnet.
Am 5. August 2008 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Attests des Arztes Dr. vom 31. Juli 2008, wonach dieser aufgrund arterieller Hyper...