Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Verkürzung der Anspruchsdauer für Ansprüche nach dem 31.1.2006. Übergangsregelung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Reduzierung der Anspruchsdauer in Ansehung der Übergangsregelungen der §§ 434l Abs 1, 434r Abs 1 SGB 3 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 23/09 R = SozR 4-4300 § 127 Nr 1).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Dauer des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1946 geborene verheiratete Kläger war vom 15.07.1996 bis 31.12.2005 bei der Holzindustrie FF KG als Produktionsfacharbeiter beschäftigt. Vom 01.03.2005 bis 09.10.2005 erzielte er hieraus ein Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 17.254,29 €. Vom 10.10.2005 bis 28.02.2006 bezog er von der S. BKK Krankengeld.
Am 07.10.2005 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2006 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab hierbei an, seit den 29.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt zu sein und laufend Krankengeld zu beziehen.
Mit Bescheid vom 20.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie an, der Kläger sei seit dem 29.08.2005 arbeitsunfähig erkrankt und könne deswegen keine versicherungspflichtige mindestens 15 Stunden umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben und stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit daher nicht zur Verfügung. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 01 .03.2006 sprach der Kläger persönlich bei der Beklagten vor und teilte mit, dass er seit dem 01.03.2006 wieder arbeitsfähig sei. Am 05.04.2006 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos. Mit Bescheid vom 06.04.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger sodann Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2006 für 540 Tage in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 29,29 €. Sie legte hierbei den allgemeinen Leistungssatz, die Lohnsteuerklasse IV sowie ein Bemessungsentgelt von 77,37 € täglich zu Grunde. In dieser Höhe bezog der Kläger Arbeitslosengeld bis zum 30.08.2007.
Den gegen den Bewilligungsbescheid mit der Begründung, ihm stehe, da er noch im Jahr 2005 entlassen worden sei, Arbeitslosengeld für 32 Monate zu, eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte an, dass sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der auf insgesamt drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter des Klägers, das dieser bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat, bestimme. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 habe der Kläger für insgesamt 36 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Hiernach ergebe sich eine Anspruchsdauer von 18 Monaten. Der Kläger könne sich auf die Übergangsregelung des § 434 l Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), die für Arbeitslosengeldansprüche, die bis zum 31.01.2006 entstanden seien, noch eine längere Anspruchsdauer vorgesehen habe, nicht berufen, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 01.03.2006 entstanden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 09.05.2006 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat der Kläger vorgebracht, er habe die Kündigung seines Arbeitgebers Anfang Oktober 2004 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei er aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Ihm sei deswegen Entgeltfortzahlung bis November 2005 gewährt worden. Nachdem er sich am 07.10.2005 arbeitslos gemeldet habe, stünde ihm nach altem Recht Arbeitslosengeld für 32 Monate zu. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf die Übergangsregelung des § 434 l Abs. 1 SGB III berufen, da sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erst am 01.03.2006 entstanden sei. Der Kläger habe bis 28.02.2006 zunächst aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und unmittelbar hieran anschließend aufgrund des Krankengeldbezuges durchgehend in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Infolge der Arbeitsunfähigkeit, die ab 29.08.2005 bestanden habe, habe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden, weswegen sein Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 07.10.2005 mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.12.2005...