Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Pflegeversicherung. Wartungskosten für einen Treppenlifter. Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Beachtung des Höchstbetrages von 2557,00 Euro
Leitsatz (amtlich)
Bei Wartungskosten für einen Treppenlifter handelt es sich nicht um Folgekosten für ein Pflegehilfsmittel, sondern um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, bei welcher der Höchstbetrag von € 2.557,00 zu beachten ist.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. Februar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird geführt betreffend die Übernahme der jährlich anfallenden Wartungskosten für einen im Haus der Klägerin installierten Treppenlifter durch die Beklagte.
Die am … 1926 geborene Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus, dessen Wohnbereich sich über zwei Stockwerke erstreckt. Vom unteren Stockwerk führen zwei Treppen, die U-förmig in entgegengesetzter Richtung laufen, in die obere Etage. Noch zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin wurde 2000/2001 ein Treppenlifter eingebaut, der als Schienensystem befestigt ist, wobei die Schienen an in den Treppenstufen verschraubten Stützen entlanglaufen. Die Leitschienen sind nicht an der Hausinnenwand befestigt. Die Kosten der jährlichen Wartung des Treppenlifters, die aufgrund des Wartungsvertrags mit dem Hersteller anfielen, wurden von der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemannes getragen. Nach dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 2002 kündigte die Klägerin den Wartungsvertrag.
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat pflegeversichert. Sie leidet unter schweren Behinderungen u. a. des orthopädischen, neurologischen und urologischen Fachgebiets. Mit Schreiben vom 09. Januar 2006 bewilligte ihr die Beklagte Leistungen nach Pflegestufe I ab 01. Oktober 2005. Zugesagt wurde ferner die Übernahme der Kosten für einen Rollator, ein Hausnotrufsystem, eine Toilettensitzerhöhung und einen Haltegriff für das Bad. Im Jahr 2006 nahm die Klägerin, die nunmehr unstreitig selbst auf die Nutzung des vorhandenen Treppenlifters angewiesen ist, auch den Treppenlift wieder in Betrieb und schloss mit der Firma LIFTA GmbH am 17. Februar 2006 einen neuen Wartungsvertrag. Nach Einholung eines Gutachtens zur Pflegehilfsmittelversorgung/Wohnumfeldverbesserung des M. B., MEDIC PROOF GmbH, vom 11. April 2006, welches den Badumbau und die Liftgebühr befürwortete, übernahm die Beklagte die im Jahr 2006 angefallenen Wartungskosten des Lifters in Höhe von € 179,00 (Schreiben vom 12. Mai 2006) und gewährte 2006 einen Zuschuss für den Umbau des Bades als Maßnahme der Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Höhe von € 2.378,00, sodass der Höchstbetrag von € 2.557,00 ausgeschöpft war.
In den Jahren 2007 und 2008 legte die Klägerin der Beklagten die Rechnungen der LIFTA GmbH vom 13. Februar 2007 und 31. Januar 2008 über Wartungskosten von € 179,00 bzw. € 198,00 vor. Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 lehnte die Beklagte die Begleichung der Rechnung vom 31. Januar 2007 (richtig 2008) für die Wartung des Treppenlifters ab. Bereits mit Schreiben vom 27. Juni 2006 sei darüber informiert worden, dass für solche Leistungen kein Anspruch mehr geltend gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 13. August 2008 beantragte die Klägerin noch einmal die Übernahme der Wartungskosten für die Jahre 2007 und 2008. Die Kosten der jährlichen Wartung des Treppenlifters und der Umbau des Bades stellten unterschiedliche Maßnahmen dar, für die jeweils der komplette Zuschuss geltend gemacht werden könne. Für den Treppenlifter seien bisher nur € 179,00 als Zuschuss gezahlt worden, so dass für diese Maßnahme die Obergrenze noch nicht erreicht sei.
Die Beklagte verblieb mit Schreiben vom 16. September 2008 bei der Ablehnung. Für eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes seien maximal € 2.557,00 zu erstatten. Alle Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses und aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Hilfebedarfs erforderlich seien, müssten zusammen als eine einzige Maßnahme gewertet werden. Dies gelte auch dann, wenn die Maßnahme in Einzelschritten verwirklicht werde. Sowohl der Badumbau als auch die regelmäßige Wartung des Treppenlifters sei im Hilfsmittelgutachten vom 11. April 2006 befürwortet worden und demnach als eine Maßnahme zu betrachten. Demgemäß sei der Höchstbetrag erschöpft und eine Erstattung weiterer Wartungskosten für den Treppenlifter sei nicht möglich.
Am 19. November 2008 erhob die Klägerin zum Sozialgericht Mannheim (SG) Klage und begehrte die Erstattung der Wartungskosten für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt € 377,00. Sie trug zunächst vor, der Treppenlifter stelle eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnumfeldes dar. Für ihn sei lediglich ein Betrag in Höhe von € 179,00 als Zuschuss gezahlt worden, so dass für diese Maßnahme die Obergrenze von € 2.557,00 noch nicht erreicht sei. Der Umbau ...