Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Versicherungspflicht. Vorversicherungszeit. keine Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Krankenversicherungssystem Intermedex des Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie
Leitsatz (amtlich)
Versicherungszeiten im Krankenversicherungssystem des Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie in Heidelberg können nicht aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Vereinbarung bei der für eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erforderlichen Vorversicherungszeit berücksichtigt werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zugehörigkeit der Klägerin zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Die am … 1946 geborene Klägerin ist schwedische Staatsangehörige. Am 01.01.1970 nahm sie erstmals (in Schweden) eine Erwerbstätigkeit auf. Seit 1977 hält sich die Klägerin in Deutschland auf. Sie war zunächst Stipendiatin und Assistentin an der Universität T., dann beim M.-P.-I. für Medizinische Forschung in H. und später bei einem Institut für Pharmazie beschäftigt. Ab 1980 war sie bei der AOK und ab 1983 bei der Beklagten pflichtversichert.
Vom 01.06.1985 bis zum 31.07.1994 übte die Klägerin eine Beschäftigung als Chemikerin beim Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL) in H. aus. Das EMBL wurde durch eine Vereinbarung (Übereinkommen) vom 10.05.1973 mehrerer europäischer Staaten, darunter auch Schweden und Deutschland, sowie Israel als zwischenstaatliche Einrichtung errichtet. Sitz des EMBL ist H.. Das EMBL besitzt Rechtspersönlichkeit. Es schließt mit dem Staat, in dem das Laboratorium liegt, eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums. Aufgrund dieser Sitzstaatvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem EMBL war die Klägerin von der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschland gemäß Artikel 22 der Sitzstaatvereinbarung befreit und in einem “organisationsinternen Sozialversicherungssystem des EMBL gegen Krankheit pflichtversichert„. Die Klägerin unterfiel daher während des Zeitraums zur Beschäftigung beim EMBL nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem. Ab dem 01.09.1994 war die Klägerin aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Am 20.10.2010 beantragte die Klägerin bei der beigeladenen deutschen Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente. Mit dem Antrag reichte sie eine Meldung zur KVdR ein, welche die Beigeladene an die Beklagte weiterleitete. Mit Bescheid vom 12.05.2011 gewährte ihr die Beigeladene eine Regelaltersrente in Höhe eines Zahlbetrages von 926,03 Euro ab dem 01.05.2011.
Die Beklagte lehnte die Aufnahme der Klägerin in die KVdR mit Bescheid vom 09.12.2010, ab da die Klägerin die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt habe. Die maßgebliche Rahmenfrist laufe vom 01.01.1970 bis zum 20.10.2010, in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist vom 26.05.1990 bis zum 20.10.2010 (20 Jahre, 4 Monate und 25 Tage) müssten 18 Jahre, 4 Monate und 11 Tage Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen. Insgesamt seien für die Klägerin Zeiten im Umfang von 16 Jahren, 1 Monat und 20 Tagen der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung festzustellen. Die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner könne nicht erfolgen.
Die Klägerin erhob hiergegen am 08.02.2011 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sie während ihrer Beschäftigung beim EMBL im organisationsinternen Sozialversicherungssystem pflichtversichert auch gegen Krankheit gewesen sei. Dieses interne Sozialversicherungssystem erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung des versicherten Personenkreises von der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Artikel 22 der Sitzstaatvereinbarung.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2011 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die erforderliche Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V von 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (18 Jahre, 4 Monate und 12 Tage) nicht erfüllt habe, da lediglich für 16 Jahre, einen Monat und 20 Tage eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Die Zeit der Beschäftigung beim EMBL mit einer Krankenversicherung in einem organisationsinternen Sozialversicherungssystem könne nicht als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden. Bereits nach dem Wortlaut sei ausdrücklich auf die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung abzustellen, was sich daraus ergebe, dass der Kreis der Pflichtversicherten stärker auf die Personen begrenzt werden solle, die eine gewisse Anbindung an die gesetzliche Krankenversicherung nachweisen könnten. Eine Berücksichtigung der Zeit der Zugehörigkeit zum organisationsinternen Sozialversicherun...