Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Abfindungsbetrag für Anwartschaft aus betrieblicher Altersversorgung. kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Leitsatz (amtlich)
Der Abfindungsbetrag für die Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB 4.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.01.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 10.431,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.
Die Klägerin betreibt eine Gaststätte. Ihr Ehemann, der 1954 geborene Beigeladene zu 1), ist dort seit 1982 beschäftigt. Der Beigeladene zu 1) erhielt zusätzlich zum laufenden Lohn Aufwendungen für zwei Direktversicherungen als betriebliche Altersversorgung (Lebensversicherungen LV .. und LV ... der H.-M.). Diese Aufwendungen wurden pauschal versteuert und unterlagen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Klägerin kündigte die Direktversicherungen mit Wirkung zum 01.10.2006 aus betrieblichen Gründen. Die H.-M. bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 28.09.2006 und überwies den Rückkaufswert zuzüglich der Gewinnanteile auf ein Geschäftskonto der Klägerin (LV ...: 5.009,86 € und LV ...: 45.437,74 €).
Die Beklagte führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 durch. Mit Schreiben vom 11.08.2010 führte sie eine Anhörung durch und teilte der Klägerin mit, dass sie wegen Rückabwicklung der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung für den Beigeladenen zu 1) eine Nachforderung von insgesamt 10.431,77 € beabsichtige. Bei dem Rückkaufswert aus der betrieblichen Altersversorgung handele es sich um einen geldwerten Vorteil für den Beschäftigten, der nach § 14 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung anzusehen sei. Säumniszuschläge würden nicht erhoben. Die Klägerin wendete hiergegen ein, dass die Rückzahlungen der Einkunftsart Kapitalvermögen, nicht der unselbständigen Tätigkeit zuzurechnen seien.
Mit Bescheid vom 19.10.2011 forderte die Beklagte 10.431,80 € an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach. Am 28.10.2011 legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Letzterem gab die Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2011 statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013 wies sie sodann den Widerspruch zurück. Sie verwies zur Begründung auf das Ergebnis der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21./22.11.2006. Im Ergebnis hätten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgestellt, dass die vorzeitige Auflösung einer betrieblichen Altersversorgung und die damit verbundene Auszahlung der Versorgungsanwartschaften im Rahmen der Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu berücksichtigen sei.
Hiergegen richtet sich die am 12.02.2013 zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhobene Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, es seien keine Vorschriften ersichtlich, die zu einer Verbeitragung führen könnten. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 25.08.2004, B 12 KR 30/03 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 3) mit den Leitsätzen: „(1.) Die vor Eintritt des Versorgungsfalls gezahlte Kapitalleistung einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig. (2.) Im thematischen Anwendungsbereich von § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist die Anwendbarkeit von § 14 SGB IV in allen Zweigen der Sozialversicherung ausgeschlossen.“ Der Beklagten sei offensichtlich ganz klar, dass sie mit der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung sich direkt in Widerspruch zu der bekannten Rechtsprechung des BSG und weiterer Landessozialgerichte (LSG) begebe. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltung, eigenmächtig Recht zu setzen, was hier augenscheinlich durch ein Festhalten am Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung versucht werde.
Mit Urteil vom 22.01.2014 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 19.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Abfindungsbetrag aus der betrieblichen Altersversorgung handele es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Für die Kranken- und Pflegeversicherung folge dies bereits daraus, dass Versorgungsbezüge dem Anwendungsbereich des § 229 SGB V unterfielen. § 229 SGB V regele abschließend, in welchen Fällen Kapitalleistungen als Versorgungsbezug gelten und damit beitragspflichtig seien (BSG 25.08.2004, aaO). Für den Bereich der Rentenversicherung und das Recht der Arbeitsförderung fehle eine entsprechende Regelung. Dies be...