Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung - Beitragspflicht - Arbeitnehmer - selbständiger Landwirt
Orientierungssatz
Arbeitnehmer, die zugleich mehr als kurzzeitig im Nebenerwerb eine Landwirtschaft betreiben, sind nach § 168 Abs 1 S 1 AFG beitragspflichtig.
Normenkette
AFG § 168 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-06-25
Nachgehend
Fundstellen
BR/Meuer AFG § 168, 27-08-92, L 12 Ar 2143/91 (T) |
Die Beiträge 1993, 492-497 (T) |
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