Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung. Wartezeit. Anrechnungszeit. Nachgewiesene Beitragszeit
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beitragszeit wird durch polnische Arbeitsbescheinigungen nur nachgewiesen, wenn diese auch eine Aussage darüber treffen, ob es versicherungsrechtlich bedeutsame Unterbrechungen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gab. Ansonsten ist die Beitragszeit nur glaubhaft gemacht.
Normenkette
SGB VI § 37 a.F., §§ 236a, 51 Abs. 3, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; FRG §§ 4, 14
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 05.03.2003; Aktenzeichen S 27 RJ 2818/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung, die Vormerkung einer zusätzlichen Anrechnungszeit sowie nachgewiesener Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die 1939 in D… geborene Klägerin kam im Januar 1980 als Aussiedlerin in das Bundesgebiet, wo sie seither lebt und als Vertriebene anerkannt ist. Die Klägerin, die keinen Beruf erlernt hatte, war in Polen vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 als Bürohilfe erwerbstätig. Anschließend war sie Hausfrau und widmete sich der Erziehung ihrer 1960, 1963 und 1969 geborenen Kinder. Vom 31. Januar 1980 bis zum 22. Mai 1981 bezog sie Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom Arbeitsamt E.… Zur Aufnahme einer Beschäftigung kam es in den folgenden Jahren nicht mehr. Auf Grund einer im April 1991 erfolgten totalen Magenresektion bei Krebserkrankung ist die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Die Beklagte hat im Versicherungskonto der Klägerin die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 als Pflichtbeitragszeit (nach “DPRA”), die Zeiten vom 1. Juli 1960 bis zum 30. Juni 1961, vom 1. Juni 1963 bis zum 31. Mai 1964 und vom 1. November 1969 bis zum 31. Oktober 1970 als Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung (nach “DPRA” bzw. FRG), die Zeiten vom 31. Januar 1980 bis zum 31. Juni 1980 und vom 24. Oktober 1980 bis zum 22. Mai 1981 als Pflichtbeitragszeiten (nach AFG), die Zeit vom 2. Juli 1980 bis zum 23. Oktober 1980 als Zeit der Schulausbildung und die Zeit vom 1. Juni 1960 bis zum 5. Oktober 1979 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt.
Bereits im Juni/Juli 1991 hatte die Klägerin erstmals einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), gestellt und im Rahmen der Kontenklärung eine Arbeitsbescheinigung des Zentralverbandes für I… D… Vereinigung der I…(Beschäftigung in der Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956) sowie ein Schreiben des Arbeitsamtes E… vom 2. September 1983 (Rückreichung der Bewerbungsunterlagen mangels Erneuerung des Arbeitsgesuches durch die Klägerin) vorgelegt. Die Beklagte hatte nach Einholung eines Gutachtens der Ärztin Dr. R…-Sch… die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. wegen BU abgelehnt, da es ausgehend von dem im April 1991 eingetretenen Versicherungsfall an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehle (Bescheid vom 26. Oktober 1992, Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1993); Klage und Berufung waren ebenfalls erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts -SG- Berlin vom 15. April 1996, S 23 J 397/93; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Berlin vom 24. Januar 1997, L 5 RJ 91/96). Das SG hatte Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin von 1980 bis 1990, d.h. des Praktischen Arztes Dr. H… vom 7. April 1994, des Allgemeinmediziners Dr. Schenk vom 15. November 1994, der Praktischen Ärztin Dr. W… vom 17. November 1995 und des Internisten Dr. K… vom 20. November 1995, sowie ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr. B… vom 10. April 1995 nebst Ergänzung vom 3. August 1995 eingeholt. Das LSG hatte eine ergänzende Auskunft von dem behandelnden Allgemeinmediziner Dr. H… vom 2. Dezember 1996 sowie der AOK Sch…/H… vom 17. Dezember 1996 angefordert. Nach Auskunft der AOK Sch…/H… war die Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 1982 bis zum 17. August 1987 bei ihr familienversichert gewesen, ohne dass Arbeitsunfähigkeit bescheinigt oder Sachleistungen gewährt worden seien.
Am 29. März 2000 wandte sich die Klägerin mit einem Antrag auf Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bei Schwerbehinderung an die Beklagte. Diese stellte mit Bescheid vom 25. Januar 2001 nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) die für die gesetzliche Rentenversicherung erheblichen Zeiten bzw. Daten fest. Hierbei stellte sie die Zeit vom 1. September 1953 bis zum 18. August 1956 als glaubhaft gemachte Beitragszeit in der Rentenversicherung der Angestellten nach der Qualifikationsgruppe...