Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortgeschrittenes Krebsleiden. onkologische Rehabilitationsmaßnahme. Wahlrecht. ganzheitliches immunbiologisches Therapiekonzept. Ablehnung der einzig gewünschten Klinik. zuständiger Leistungsträger
Leitsatz (redaktionell)
1. Lehnt ein Versicherter die Gewährung einer Rehabilitation in den vom Leistungsträger ausgewählten Einrichtungen ab, indem er hiergegen Widerspruch einlegt, und verweigert er damit die nach § 9 Abs. 4 SGB IX erforderliche Zustimmung, kann er aus diesem Bescheid keinen Anspruch mehr herleiten, weil sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung auf sonstige Weise (§ 39 Abs. 2 SGB X) erledigt hat.
2. Ein Rentenversicherungsträger hat als erstangeganger Träger (§ 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB IX) auch einen Anspruch des Antragstellers nach § 40 Abs. 2 SGB V zu prüfen, da insoweit die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegenüber denen der gesetzlichen Rentenversicherung nachrangig sind (§ 31 Abs. 4 SGB V).
Orientierungssatz
1. Leistungen zur onkologischen Rehabilitation hängen von den konkreten, jederzeit veränderlichen Umständen im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung ab.
2. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die durch die Erkrankung oder deren Therapie bedingten körperlichen, seelischen, sozialen und beruflichen Behinderungen durch eine onkologische Rehabilitation positiv beeinflussbar wären, wenn die weitere haus- und fachärztliche Behandlung und die etwaige stationäre Weiterbehandlung in einem Krankenhaus im Vordergrund stehen und die behandelnde Klinik nicht einmal eine onkologische Rehabilitation angeraten hat.
Normenkette
SGB VI § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 40 Abs. 2, 4; CA-Richtlinien § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB § 9 Abs. 4; SGB X § 39 Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist 1961 geboren worden. Wegen eines im Jahr 2007 erkannten Mamma-Carcinoms wurde sie zunächst zwei Mal, im November 2007 und im September 2008, operiert; ferner ist sie seither laufend in ambulanter onkologischer Behandlung. Seit Dezember 2007 ist bei ihr ein Grad der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) von 70 anerkannt. Im März 2009 beantragte sie bei der Antragsgegnerin eine Rente wegen Erwerbsminderung, im Mai 2009 auch Leistungen zur medizinischen/onkologischen Rehabilitation. Zur Begründung reichte sie einen Arztbrief des Sankt-G-Krankenhauses B (vom 27. Februar 2009 betreffend eine Behandlung am 23. Februar 2009) ein. Die Antragsgegnerin ihrerseits holte einen Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Innere Medizin Dr. A (vom 27. Mai 2009) ein, dem diverse Drittbefunde über Behandlungen ab November 2007 bis Februar 2009 beigefügt waren. Eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde der Antragstellerin ab 1. März 2009 bewilligt (Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2010).
Durch Bescheid vom 24. Juni 2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen zur onkologischen Rehabilitation für die Dauer von vier Wochen und bestimmte die S-Klinik Bad S-A zur Rehabilitationseinrichtung. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Mit Bezug auf ein eingereichtes ärztliches Attest der Dr. A vom 1. August 2009 machte sie geltend, die Rehabilitation solle in der H-Klinik Bad M durchgeführt werden. Das Ziel der Maßnahme sei eine intensive Fortsetzung der bisherigen Therapiemaßnahmen. Hierzu sei nur diese Klinik aufgrund ihres besonderen Therapiekonzeptes geeignet. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin äußerte sich Dr. A mit Datum des 27. Oktober 2009 ergänzend.
Durch Bescheid vom 4. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin daraufhin die Leistung im bisherigen Umfang in der H-Klinik Bad E; diese Klinik verfügt über Rehabilitations-Abteilungen in den Fachgebieten Lungenheilkunde und Orthopädie. Den Bescheid vom 24. Juni 2009 erklärte sie für gegenstandslos. Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hatte, dass die Klinik in Bad E nicht für ihre Erkrankung geeignet sei, lehnte die Antragsgegnerin die Umstellung der Rehabilitationseinrichtung auf die H-Klinik Bad M ab. Im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens könne die von der Antragstellerin gewünschte, von der Antragsgegnerin vertraglich nicht belegte Klinik nur dann ausgewählt werden, wenn die Leistung einzig dort erfolgreich durchgeführt werden könne. Es stünden jedoch mehrere geeignete, von den Trägern der Rentenversicherung betriebene oder vertraglich belegte Kliniken zur Verfügung. Der Antragstellerin wurden vier Einrichtungen angeboten, um die Maßnahme der Rehabilitation durchzuführen.
Die Antragstellerin machte in der Folge geltend, dass nur die H-Klinik Bad M ein derart umfangreiches Programm für Patienten mit fortgeschrittenen incurablen Tumoren anbiete. Sie reichte ein Schreib...