Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensreduzierung auf Null bezüglich der Bewilligung Gründungszuschusses
Orientierungssatz
Gründe für eine Ermessensreduzierung einzig auf die begehrte Gründungszuschuss-Bewilligung liegen vor, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei der von der aufgenommenen selbständigen Tätigkeit um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Über die Beschwerde hat der Vorsitzende und Berichterstatter in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden.
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 10. Dezember 2012 bis 9. Mai 2013 einen Gründungszuschuss (GZ) iHv 45,99 € täglich zzgl eines Zuschusses zu den Sozialversicherungsbeiträgen iHv 10,- € täglich zu gewähren, ist nicht begründet. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch ist unabhängig davon, ob das Sozialgericht möglicherweise den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens schon nicht dargetan.
Ungeachtet der im Übrigen zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines GZ würde der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf eine einstweilige Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin im Hinblick darauf, dass der GZ seit dem 28. Dezember 2011 (vgl die mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft getretene Vorgängervorschrift des § 57 SGB III in der durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 - BGBl I 2854 - geltenden Fassung) wieder vollständig als Ermessensleistung ausgestaltet ist, darüber hinaus voraussetzen, dass das entsprechende Ermessen der Antragsgegnerin (vgl § 93 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III) auf “Null„ reduziert ist, also keine andere Entscheidung als die begehrte Bewilligung des GZ rechtmäßig wäre, ohne die beantragte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht rechtzeitig erreichbar und dies für die Antragstellerin unzumutbar wäre (vgl hierzu auch LSG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2011 - L 5 AS 172/10 - juris Rn. 23 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. September 2009 - L 19 B 266/09 AS ER - juris Rn. 18 f.). Dies ist hier nicht der Fall.
Gründe für eine Ermessensreduzierung einzig auf die begehrte GZ-Bewilligung sind nicht erkennbar. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der von der von der Antragstellerin bereits aufgenommenen selbständigen Tätigkeit um die einzige Maßnahme handelt, mit der eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung erreicht werden könnte. Die Antragsgegnerin, deren Prognoseentscheidung nur eingeschränkt überprüfbar ist, hat unter Berücksichtigung des Vermittlungsvorrangs (vgl § 4 Abs. 2 SGB III) andere in Betracht kommende Eingliederungsmöglichkeiten, insbesondere eine bislang zwar nicht erfolgte, aber tatsächlich auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließende Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung, aufgezeigt. Dabei ist auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das daraus erzielbare Nettoeinkommen durchweg niedriger als das Arbeitslosengeld wäre (vgl § 140 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Die Antragstellerin verkennt, dass allein aus dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung über die Bewilligung eines GZ nicht hergeleitet werden kann, dass auch ein entsprechender Anspruch besteht. Ob der Antragsgegnerin Ermessensfehler bei ihrer zwischenzeitlich ergangenen Ablehnungsentscheidung anzulasten sind, bedarf vorliegend keiner Beurteilung. Denn auch in diesem Fall wäre die Antragsgegnerin allenfalls zur Neubescheidung im Hauptsacheverfahren zu verurteilen, nicht aber zur Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Schließlich ist auch eine besondere Eilbedürftigkeit zur Abwendung anders nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile nicht ersichtlich. Der Antragstellerin ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren jedenfalls derzeit zumutbar, da ihr Lebensunterhalt vorerst durch Zahlungen ihres Ehemannes gesichert ist. Hierauf kommt es zwar im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs auf Gewährung des GZ nicht an, wohl aber bei der Beurteilung des zu fordernden Anordnungsgrundes. Denn nur in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist es überhaupt gerechtfertigt, durch Erlass einer Regelungsanordnung letztlich die Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Be...