Verfahrensgang
SG für das Saarland (Urteil vom 14.09.2000; Aktenzeichen S 16 AL 171/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14.09.2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung eines weiteren Ausbildungszuschusses für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.01.1999.
Der Kläger ist von Beruf Zentralheizungs- und Lüftungsbau-Meister und Inhaber eines entsprechenden Handwerksbetriebes in R. Der am … 1978 geborene Beigeladene besuchte bis zum 28.06.1994 die A. Schule in S. In einem im Rahmen des bei der Beklagten durchgeführten beruflichen Rehabilitations- und Eingliederungsverfahrens eingeholten psychologischen Gutachten (vom 11.01.1994) führte die Diplom-Psychologin …-K. zusammenfassend aus, dass bei dem Beigeladenen von fehlender Berufswahlreife auszugehen sei. Er brauche unbedingt eine sozialpädagogisch intensiv betreute berufsvorbereitende Maßnahme, um die bestehenden Defizite in schulischer wie auch persönlicher Hinsicht aufzuarbeiten. Ausgehend von den heutigen Resultaten sei bei dem Beigeladenen vom Vorliegen einer generalisierten Lernstörung auszugehen, die in ihrem Wert einer Lernbehinderung gleichkomme.
In einem nach Abschluss der Sonderschul-Ausbildung – ohne Hauptschulabschluss – eingeholten psychologischen Gutachten (vom 19.08.1994) führte die Diplom-Psychologin S. u.a. aus, dass aus psychologischer Sicht nach wie vor vom Vorliegen einer generalisierten Lernstörung ausgegangen werden müsse, die in ihrem Wert einer Lernbehinderung gleichkomme. Der Beigeladene, der in seinem Erleben und Verhalten immer noch sehr kindlich sei, stehe völlig unter dem Einfluss seines künftigen Arbeitgebers sowie seines ehemaligen Lehrers, denen er naturgemäß mehr Vertrauen entgegenbringe als den Mitarbeitern des Arbeitsamtes. Er sei inzwischen völlig darauf fixiert, die Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sofort anzutreten, und fühle sich durch den sehr positiven Verlauf des Praktikums, das er seit 2 Wochen absolviere, auch völlig bestätigt. Aus psychologischer Sicht wäre die vorgeschaltete Teilnahme an einem Förderungslehrgang die günstigste Form der Förderung. Im Rahmen dieser Maßnahme könnte der Beigeladene mit intensiver sozialpädagogischer Betreuung seine Defizite in schulischer und persönlicher Hinsicht (Reifungsdefizite) aufarbeiten und bei günstigem Verlauf sogar den Hauptschulabschluss erreichen. Von dem günstigen Verlauf eines solchen Lehrgangs könne allerdings nach dem heutigen Stand der Dinge nicht mehr ausgegangen werden, da der Beigeladene nur noch mit sehr zweifelhafter Motivation an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen würde, zumal er von allen in dieser Situation Beteiligten (einschließlich des Elternhauses) dahingehend beeinflusst werde, dass dies nur Zeitverschwendung sei und ihm dadurch der sichere Ausbildungsplatz verloren gehe. Der sofortige Einstieg in die Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sei mit einem erheblichen Risiko des Scheiterns (im theoretischen Teil der Ausbildung) behaftet Aufgrund der Tatsache, dass der Ausbildungsbetrieb bereits über Jahre hinweg Erfahrungen und Erfolge bei der Ausbildung von Lernbehinderten aufweisen könne und auch der ehemalige Sonderschullehrer seine Hilfe in kritischen Situationen zugesagt habe, sei jedoch eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht auszuschließen. Um diese Erfolgsaussichten zu optimieren, sollte aus psychologischer Sicht der Weg der „zweitgünstigsten” Förderung des Beigeladenen, nämlich die Gewährung von umfassenden ausbildungsbegleitenden Hilfen, einer sondervertraglichen Regelung der Ausbildung sowie eines Ausbildungszuschusses an den Betrieb angestrebt werden.
Am 01.07.1994 schloss der Beigeladene mit dem Kläger einen Berufsausbildungsvertrag über die Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer ab; die Ausbildungsdauer sollte den Zeitraum vom 01.08.1994 bis 31.01.1998 umfassen. Mit Bescheid vom 05.09.1994 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen die Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer bei dem Kläger als berufsfördernde Bildungsmaßnahme.
Bereits am 06.06.1994 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung eines Ausbildungszuschusses gestellt; die schriftlichen Antragsunterlagen reichte er am 24.10.1994 ein. Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 09.11.1994 einen monatlichen Ausbildungszuschuss in Höhe von 500,00 DM. Der Förderungszeitraum umfasse die Zeit vom 01.08.1994 bis 31.01.1998, längstens jedoch die Dauer der Ausbildung. Sofern sich die Notwendigkeit ergebe, die Ausbildungszeit zu verlängern, werde der Ausbildungszuschuss auch für die Dauer der Ausbildungsverlängerung gewährt.
Während der Ausbildung wurden dem Beigeladenen ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) zur Teilnahme an Schulungskursen bei der Volkshochschule (VHS) D. gewährt.
In der im Oktober 1996 durchgefü...