Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Altersrente durch Neubewertung zurückgelegter Versicherungszeiten sowie der Anerkennung weiterer Versicherungszeiten.
Die 1950 geborene, aus P. stammende Klägerin hat seit Dezember 1977 ihren Lebensmittelpunkt in D. . Am 24. September 2013 beantragte sie die Bewilligung einer Altersrente für Frauen ab dem 1. August 2013.
Im Rahmen des Antragsverfahrens bat die Beklagte die Klägerin um Angaben zu einer im Versicherungsverlauf enthaltenen Lücke im Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 21. Februar 2006. In einem Schreiben vom 15. Januar 2014 gab die Klägerin dazu an, es habe in dieser Zeit ein großes Durcheinander bei dem Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) gegeben. Die Hartz IV-Ämter seien umstrukturiert worden. Ihre Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II seien in dieser Zeit - ohne ihr Verschulden - nicht beschieden worden. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2014 an das Jobcenter und bat um Klärung dieses Zeitraums. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Agentur für Arbeit mit, dass die gewünschten Angaben nicht gemacht werden könnten, weil die Daten nicht mehr vorlägen. Die Angaben hätten gelöscht werden müssen, weil sie für eine Bearbeitung nicht mehr erforderlich gewesen seien.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen, beginnend ab dem 1. August 2013 in Höhe von 537,72 € monatlich bis zum 30. Juni 2014 und monatlich 546,69 € ab dem 1. Juli 2014. Sie setzte zudem für den Zeitraum 1. August 2013 bis 30. Juni 2014 einen Nachzahlungsbetrag von 5.914,92 € fest. Dieser Betrag wurde wegen eines Erstattungsanspruchs des Jobcenters zunächst einbehalten. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Bescheid vorläufig sei, bis über die zugleich beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen entschieden worden sei. Für eine diesbezügliche Entscheidung fehle es an einem Nachweis über die Schwerbehinderteneigenschaft. Nachdem der Erstattungsanspruch des Jobcenters erfüllt worden war, zahlte die Beklagte an die Klägerin noch einen Betrag von 537,72 € aus.
Mit Schreiben vom einen 20. Juni 2014 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Mai 2014.
Mit Bescheid vom 22. September 2014 berechnete die Beklagte die Altersrente für Frauen ab dem 1. Juli 2014 neu. Hintergrund sei, dass ein Zuschlag für die Kindererziehung zusätzlich zu berücksichtigen gewesen sei (sogenannte Mütterrente). Der Betrag der Monatsrente sei neu zu ermitteln gewesen. Ab dem 1. Oktober 2014 werde laufend ein monatlicher Betrag von 572,38 Euro ausgezahlt. Für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. September 2014 ergebe sich eine Nachzahlung von 77,07 €. In der Anlage 6 des Bescheides wurde ausgeführt, die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente ergäben sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt werde. Für die Zeit ab 1. Juli 2014 veränderten sich die persönlichen Entgeltpunkte, weil ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für die Kindererziehung zu berücksichtigen sei. Die persönlichen Entgeltpunkte betrügen 21,2909. Davon entfielen auf Kindererziehungszeiten 0,9276. Die der bisherigen Berechnung zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte seien um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkte und für Kindererziehung zu erhöhen. Der Zuschlag ergebe sich, in dem die Anzahl der vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder, für die im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt in der Rente eine Kindererziehungszeit angerechnet werde, mit dem Wert 1,0000 vervielfältigt werde. Damit betrügen die persönlichen Entgeltpunkte 22,2909. Auf die Kindererziehungszeiten entfielen 1,9276 persönliche Entgeltpunkte.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Mai 2014 zurück. Der Widerspruch sei nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen worden. Der Bescheid sei nicht zu beanstanden.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Neuberechnung ihrer Altersrente mit folgender Begründung:
1. Im Bescheid vom 30. Mai 2014 seien in der Anlage 6, Seite 1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten in Höhe von 16,7140 erwähnt. Zu diesen Punkten würden noch 4,8408 Punkte (Ehezeit 1. Juli 1977 bis 31. Oktober 1995 Versorgungsausgleich) zugerechnet. Sie sei aber der Meinung, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte bei beitragsfreien Zeiten sowie bei beitragsgeminderten Zeiten zu berücksichtigen seien.
2. Anlage 4, Seite 2 erwähne zusätzliche Punkte, nämlich für Zeiten beruflicher Ausbildung in Höhe von 2,4426 Punkten. Dies sei als beitragsgeminderte Zeit anzuerkennen. Außerdem gebe es zusätzliche Punkte für die Kindererziehung (beitragsfreie Zeiten).
3. In der Anlage 6,...