Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Aufsichtsrecht. Rechtmäßigkeit eines Genehmigungsbescheids. Genehmigung des Haushaltsplans 2012 der UKB. besondere staatliche Mitwirkung. Berücksichtigung der Bewertungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundes gem § 70 Abs 2a S 3 SGB 4. Auflage: pauschale Stelleneinsparung gem §§ 21, 22 HG 2012. überwiegende Finanzierung der UKB durch Bundesmittel. besonderes öffentliches Interesse
Orientierungssatz
1. Aufsichtsrechtliche Genehmigung des Haushaltsplans 2012 der UKB gem § 70 Abs 2a S 2 SGB 4:
Die Bewertungs- und die Bewirtschaftungsgrundsätze gem § 70 Abs 2a S 3 SGB 4 umfassen auch die Haushaltsgesetze des Bundes (hier: §§ 21, 22 HG 2012).
2. Bei dem Merkmal "Bewertungs- und (hier einschlägig) Bewirtschaftungsmaßstäbe" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Er bezeichnet Leitlinien, die sich letztlich auf das Wirtschaftlichkeitsprinzip zurückführen lassen und die sich an verschiedenen Stellen finden. Verkörpert wird das Wirtschaftlichkeitsprinzip aber ua auch durch Haushaltsgesetze, die neben der Feststellung des Haushaltsplans Regelungen für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land) enthalten und die Besonderheiten der Sozialversicherung berücksichtigen. Des Weiteren hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu der am 1.1.2016 in Kraft tretenden (mit § 70 Abs 2a S 3 SGB 4 wortlautgleichen) Vorschrift des § 71f Abs 1 S 6 SGB 4 idF vom 19.10.2013 ausdrücklich angemerkt hat, dass die bei der Aufstellung des Haushaltsplans zu beachtenden Bewertungs- und Bewirtschaftungsgrundsätze auch die jährlichen Haushaltsgesetze umfassen (vgl insoweit die zugehörige BR-Drs 811/12, S 55).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die klagende Unfallkasse des Bundes wendet sich in diesem Verfahren gegen die ihr in dem Genehmigungsbescheid der Beklagten für den Haushaltsplan des Haushaltsjahres 2012 auferlegte Maßgabe, 4 Planstellen/Stellen ihres Personalbestands kegelrecht mit einem kw(künftig wegfallend)-Vermerk zum 31. Dezember 2013 zu versehen.
Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2003 errichtet. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und die Ausführungsbehörde der Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in die Unfallkasse des Bundes überführt (vgl. § 218b Abs. 1 Sätze 1, 3 des Sozialgesetzbuchs Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -). Die Klägerin besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG). Dabei werden die von ihr beschäftigten Beamten auf Vorschlag des Vorstandes der Klägerin vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ernannt und entlassen (vgl. § 149a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII) und wird von ihrem Vorstand verwaltet und gerichtlich sowie außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV -). Nach § 29 Abs. 3 SGB IV erfüllt sie im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
Am 11. Juli 2011 übersandte die Klägerin der Beklagten in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde den Haushaltsentwurf für das Jahr 2012. Bei einer Besprechung am 18. August 2011 in Wilhelmshaven, an der außer Mitarbeitern der Klägerin und der Beklagten auch Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des BMAS sowie des Bundesrechnungshofes (BRH) teilnahmen, wurden u. a. auch die Personalausgaben und die Stellenpläne erörtert. Soweit es hierbei um künftige Personaleinsparungen durch Wirksamwerden bzw. Ausbringung von kw-Vermerken ging, bezog sich dies auf die Umstrukturierung bzw. den vorübergehenden Personalmehrbedarf in einer konkreten Abteilung der Klägerin.
Am 25. August 2011 stellte der Vorstand der Klägerin den Haushaltsplan 2012 auf. Die Feststellung des Haushaltsplans durch die Vertreterversammlung der Klägerin erfolgte am 20. Oktober 2011. Bestandteil des Haushaltsplans war ein Stellenplan, der u. a. außer einer Aufstellung über das Stellen-Soll für den Beamten- und Tarifbeschäftigtenbereich auch Angaben zu neuen Stellen, Hebungen sowie ausgebrachten kw-Vermerken enthielt.
In einem Anschreiben an das BMAS vom 24. November 2011 führte die Beklagte u. a. aus, die von der Klägerin in ihrem Haushaltsplan 2012 veranschlagten 5 neuen Stellen erschienen zur Schaffung neuer Prüfkapazitäten sowie zum Ausbau des Bereichs Gesundheitsförderung gerechtfertigt. Im Jahr 2009 sei eine Unterdeckung in der Abteilung Arbeitsschutz und Prävention von knapp 27 Mitarbeitern festgestellt worden, die durch jährlichen Personalzuwachs von 6 bzw. 5 Mitarbeitern in den Jahren 2011 bis 2015 ausgeglichen werden solle. Einsparungen in anderen Bereichen für die zusätzlichen Planstellen/Stellen seien de...