Beteiligte
Verein zur Förderung der Belange seelisch Erkrankter eV, vertreten durch den 1. Vorsitzenden |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung ihm gewährter Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung der Belange seelisch Erkrankter mit Sitz in …. Er hatte es sich zur Aufgabe gemacht, seelisch Erkrankte in therapeutischen Wohngruppen rund um die Uhr zu betreuen. Für die Aufgaben sollten vier vom Arbeitsamt zuzuweisende Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt werden. Zur Entlohnung der Arbeitskräfte und Erledigung der sonstigen Aufgaben war der Kläger vollständig auf Subventionen des Landkreises Friesland und des Arbeitsamtes angewiesen, da er selber Einnahmen nicht erzielte und Vermögen nicht besaß.
Den Erstantrag aus dem September 1988 beschied die Beklagte positiv mit Anerkennungsbescheid vom 17. Oktober 1988 und bewilligte einen 100 %igen Lohnkostenzuschuß für ein Jahr. Tatsächlicher Maßnahmebeginn war der 5. Dezember 1988. Der Kläger stellte ua die Arbeitnehmerin Monika O. und den Arbeitnehmer Rainer S. ein. Der Arbeitnehmer S. wurde bis zum 4. Dezember 1991 beschäftigt, die Arbeitnehmerin … bis zum 4. Dezember 1990. Nach deren Ausscheiden wies die Beklagte den Arbeitnehmer Jürgen G. der Maßnahme zu. Er wurde nach Angaben des Klägers am 10. Februar 1990 eingestellt, sein Arbeitsverhältnis endete am 4. Dezember 1991.
Den Verlängerungsantrag aus dem September 1989 für den Verlängerungszeitraun 5. Dezember 1989 bis 4. Dezember 1990, bei dessen Bearbeitung ermittelt wurde, daß der Kläger eine Restfinanzierung von 10% nicht aufbringen konnte, beschied die Beklagte mit erstem Ergänzungsbescheid vom 15. November 1989 wiederum positiv. Der Förderungssatz wurde auf 90% vermindert, die restlichen 10% wurden aus dem Sonderprogramm „Soziale Infrastruktur” des Landes Niedersachsen zugewiesen, so daß die vollständige Finanzierung der Arbeitsentgelte durch öffentliche Mittel gesichert war.
Mit Folgeantrag aus dem Oktober 1990 begehrte der Kläger die Verlängerung der Förderungsdauer um ein Jahr bis zum 4. Dezember 1991. Es sollten noch zwei Arbeitnehmer beschäftigt werden (und zwar der Arbeitnehmer S. h. und der Arbeitnehmer G. anstelle der Arbeitnehmerin O.). Noch vor Erlaß des zweiten Ergänzungsbescheides hatte ein Vorstandsmitglied des Klägers gegenüber dem Arbeitsamt erläutert, daß wegen Reduzierung des Personalstandes und Teilübernahme der Aufgaben durch den Landkreis Friesland die Maßnahme in der bisherigen Form nicht mehr durchgeführt werden solle, zumal der Landkreis eine Finanzierung der Anschlußdauerarbeitsplätze nur für drei Personen garantieren könne. Mit zweitem Ergänzungsbescheid vom 27. November 1990 verlängerte die Beklagte die Maßnahme bis zum 4. Dezember 1991 und gewährte einen 100%igen Zuschuß zu den Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer S. und G. Der Bescheid enthielt ua die Nebenbestimmung, daß beide Arbeitnehmer nach Ablauf der Zuweisungsdauer in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen und nach Beendigung der Maßnahme zwei Dauerarbeitsplätze zu schaffen seien.
Weiterhin enthielt der Bescheid den Hinwels, daß bei Nichterfüllung der Bedingungen kein Anspruch auf Förderung bestehe und gezahlte Beträge zu erstatten seien.
Nach Ablauf der Maßnahme (4. Dezember 1991) meldeten sich die Arbeitnehmer S. und G. arbeitslos, weil sie einen Anschlußarbeitsplatz bei dem Kläger nicht erhalten hatten. Der Arbeitnehmer S. dessen Lohnkosten der Landkreis Friesland übernehmen wollte, lehnte den ihm angebotenen Arbeitsvertrag ab. Für die Lohnkosten des Arbeitnehmers G. wollte der Landkreis nicht einstehen.
Nach Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 1992 von dem Kläger 44.455,– DM zurück. In dieser Höhe sei eine Überzahlung für den Arbeitnehmer G. im letzten Förderungsjahr eingetreten, weil er entgegen der Nebenbestimmung im zweiten Ergänzungsbescheid keinen Anschlußarbeitsplatz bei dem Kläger erhalten habe. Der Kläger legte Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, daß eine Verpflichtung zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes für den Arbeitnehmer G. nicht bestanden habe. Denn die Zuweisungsdauer hinsichtlich dieses Arbeitnehmers habe keine drei Jahre betragen. Er sei erst seit Februar 1990 als ABM-Arbeitnehmer beschäftigt worden. Die Zuweisungsdauer für die Arbeitnehmerin O. könne nicht hinzugerechnet werden. Selbst dann würde eine Zuweisungsdauer von drei Jahren nicht erreicht werden. Im übrigen sei der Beklagten bekannt gewesen, daß eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers G. nur mit einer entsprechenden Übernahmeerklärung des Landkreises möglich gewesen wäre. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1992 als unbegründet zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, daß die Förderungsdauer für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in der Regel ein Jahr nicht überschreiten solle. Eine Verlängerun...