Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Krankengeld unter Berücksichtigung eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Krankengeld verlangt neben dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit die bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse. Die Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs müssen bei zeitlich befristeter Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Krankengeldgewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden.
2. Mit dem Ende eines Arbeitsverhältnisses endet die Versicherungspflicht i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5. Ein Kündigungsschutzverfahren ermöglicht lediglich die nachträgliche Überprüfung der Wirksamkeit der Kündigung.
3. Die sich an das beendete Arbeitsverhältnis anschließende Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 bewirkt die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld.
4. Dies hat nicht zur Folge, dass auf § 19 Abs. 2 SGB 5 zurückgegriffen werden kann, um einen Krankengeldanspruch zu begründen. Eine schließungsbedürftige Sicherungslücke besteht nicht, wenn sich das Mitgliedschaftsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5 nahtlos an die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5 anschließt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.06.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.01.2009 bis 04.03.2009 in Anspruch.
Die 1958 geborene Klägerin ist Ärztin und stand vom 22.10.2007 bis zum 31.12.2008 in einem Beschäftigungsverhältnis bei den K gGmbH (Arbeitgeber). Das Arbeitsverhältnis wurde von dem Arbeitgeber zum 31.12.2008 gekündigt. Im Rahmen des sich anschließenden Schlichtungsverfahrens einigten sich die Klägerin und der Arbeitgeber dahingehend, dass es bei der Kündigung zum 31.12.2008 verbleibt.
Am 02.12.2008 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig wegen eines Harnwegsinfekts. Bescheinigt wurde dies durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin A. Am 08.12.2008 schrieb die Gynäkologin Dr. B die Klägerin wegen sonstiger somatoformer Störungen arbeitsunfähig. In der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 31.12.2008 bestätigte die Ärztin A mittels einer Erstbescheinigung erneut Arbeitsunfähigkeit (Harnwegsinfektion). Am 02.01.2009 bescheinigte der Facharzt für Allgemeinmedizin S mit einer Folgebescheinigung das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit wegen einer Panikstörung bis zum 09.01.2009. Weitere Krankschreibungen folgten für die Zeit bis zum 04.03.2009. Seit dem 05.03.2009 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit.
Am 13.02.2009 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei der Beklagten nach der weiteren Zahlung von Krankengeld. Anlässlich dieses Telefonats setzte die Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass ein Anspruch auf Krankengeld ihrer Auffassung nach nicht bestehe.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab und führte aus, dass über den 31.12.2008 hinaus eine Mitgliedschaft nicht bestanden habe. Im Hinblick auf die am 02.01.2009 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei daher kein Krankengeldanspruch entstanden. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ([BSG] - Bescheid vom 19.02.2009).
Im Widerspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des BSG andere Sachverhalte beträfen. Ihre Mitgliedschaft habe nicht zum 31.12.2008 geendet. Es sei ihr zudem nicht möglich gewesen, die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über den 31.12.2008 hinaus bereits vorher feststellen zu lassen.
Der Arzt S teilte in einem Bericht vom 17.02.2009 mit, dass die von ihm ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.01.2009 eine Folgebescheinigung im Hinblick auf eine schon im Jahre 2008 bestehende Erkrankung gewesen sei. Diese Folgebescheinigung habe erst am 02.01.2009 ausgestellt werden können, da die Klägerin im Jahr 2009 einen Arztwechsel vollzogen habe. Angesichts dessen sei von einer Arbeitsunfähigkeit über den Jahreswechsel auszugehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2008 sei auch die Mitgliedschaft beendet worden. Über diesen Tag hinaus sei keine weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden, so dass ab dem 01.01.2009 kein Krankengeld gezahlt werden könne. Ein neuer Nachweis von Arbeitsunfähigkeit sei erst durch die Folgebescheinigung vom 02.01.2009 erbracht worden. Krankengeld könne auch nicht ab dem Folgetag nach der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versicherungspflichtiges Mitglied mit Anspruch auf Krankengeld gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin wegen Handlungs- oder Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, das weitere Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vor dem 31.12.2008 feststellen zu lassen, lägen nicht vor (Widerspruchsbesc...