Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsförderung. Ablehnung des Gründungszuschusses. Anspruchsvoraussetzung. Beendigung der Arbeitslosigkeit. subjektive Verfügbarkeit. keine beabsichtigte Beschäftigungsaufnahme. letzte Beschäftigung im elterlichen Betrieb. Übernahme des Betriebes. Mitnahmeeffekt. Ermessensausübung. Eigenleistungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses setzt nach § 93 SGB III ua die Beendigung bestehender Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit voraus. Arbeitslos ist gem § 138 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB III nur derjenige, der sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Hierzu ist erforderlich, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bereit ist, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn zwischen Ende der Beschäftigung und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nur eine sehr kurze Zeitspanne liegt, die vorherige Beschäftigung im elterlichen Betrieb erfolgte und dieser Betrieb nahtlos übernommen wird.
2. Zur Berücksichtigung des Merkmals der Eigenleistungsfähigkeit im Rahmen der Ermessensausübung.
Orientierungssatz
Der Verneinung subjektiver Verfügbarkeit und damit des nach § 93 Abs 1 SGB 3 anspruchsbegründenden Merkmals der Beendigung von Arbeitslosigkeit steht auch nicht entgegen, dass dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld für einen kurzen Zeitraum bewilligt worden ist, da dieses Merkmal etwas anderes ist als die Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens eines Restanspruches auf Arbeitslosengeld gem § 93 Abs 2 Nr 1 SGB 3.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Gründungszuschusses.
Der 00.00.1969 geborene Kläger ist Installations- und Heizungsbauermeister. Nachdem er im seit 1976 bestehenden elterlichen Betrieb seine 1986 begonnene Berufsausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer 1989 erfolgreich abschloss, war er in der Zeit vom 01.12.1989 bis 31.03.2012 ununterbrochen im Familienbetrieb beschäftigt. Zwischenzeitlich legte er im Oktober 1998 die Meisterprüfung mit Erfolg ab. Nachdem der Vater und Inhaber des Betriebes das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 aufgrund Geschäftsaufgabe gekündigt hatte (Schreiben vom 31.08.2011), meldete sich der Kläger am 08.09.2011 bei der Beklagten erstmals arbeitsuchend und gab als voraussichtlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit den 01.04.2012 an.
Am 13.10.2011 schlossen der Kläger und die Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung, wonach die Beklagte dem Kläger bei der "Einmündung in die Selbständigkeit" unterstützen sollte. Im Rahmen des am gleichen Tage erfolgten Beratungsgesprächs gab der Kläger an, den Betrieb seiner Eltern übernehmen zu wollen und informierte sich über einen Gründungszuschuss. Am 07.12.2011 wurde dem Kläger der Antrag auf Gründungszuschuss ausgehändigt, der der Beklagten am gleichen Tag mitteilte, dass die Selbständigkeit voraussichtlich im April 2012 beginne werde. Nach weiteren Gesprächen über die beabsichtigte Selbstständigkeit meldete sich der Kläger am 14.02.2012 arbeitslos zum 01.04.2012. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 09.03.2012 Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2012 bei einem tägl. Leistungssatz von 53,22 EUR (= 1.596,60 EUR mtl.), welches der Kläger in der Zeit von Sonntag, den 01.04.2012 bis 02.04.2012 tatsächlich bezog (s. Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2012 m.W.v. 03.04.2012). Am 03.04.2012 - auch der Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung - übernahm er als Selbständiger den Betrieb seines Vaters.
Bereits am 15.03.2012 beantragte der Kläger die Bewilligung eines Gründungszuschusses für die selbständige hauptberufliche Tätigkeit als Zentralheizungs- und Lüftungsbaumeister ab dem 03.04.2012 im Wege der Übernahme des elterlichen Betriebes. Hierzu legte er eine Stellungnahme der Dipl.-Betriebswirtin X vom 19.03.2012 sowie einen von dem Dipl.-Kaufmann U erstellten Businessplan vor. Darin bestätigte Frau X zunächst, dass es sich um eine tragfähige Existenzgründung handele. In den ersten drei Jahren seien Erlöse zwischen 162.145,00 EUR bis 189.126,00 EUR sowie Überschüsse zwischen 65.000 EUR und 76.861 EUR zu erwarten. Herr U bestätigte ein geplantes Investitionsvermögen von 98.000 EUR und gab an, entsprechende KfW-Kredite, die im ersten Jahr tilgungsfrei sind, seien in Aussicht. Gleichzeitig ging er von einem Betriebsergebnis nach Steuern von 58.054 EUR im 1. Planjahr aus.
Mit Bescheid vom 10.04.2012 lehnte die Beklagte die Bewilligung des beantragten Gründungszuschusses ab. Es bestehe ein Vermittlungsvorrang, da zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit 49 freie Stellen im Bereich Heizungsbauermeister gemelde...